BESCHLUSS 8 . April Strafsache Betrugs 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . April gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Dezember wird Maßgabe unbegründet verworfen Ausspruch Aufrechterhaltung Strafbefehl Amtsgerichts 7 . Februar angeordneten Nebenstrafe Fahrverbot Sperre Erteilung Fahrerlaubnis entfällt Anordnungen bereits Erlaß angefochtenen Urteils Zeitablaufs erledigt hatten vgl. 11 . Aufl . § Rdn . . übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible