BESCHLUSS 24 . April Strafsache Betrugs 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . April gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Auswärtige Strafkammer Recklinghausen 18 . Oktober Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten zahlreicher Straftaten vornehmlich Diebstahlsdelikten Einbeziehung Strafen Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Revisionsantrag Begründung deutlich machen wirksam Strafausspruch beschränkt ist hat allein erhobenen Sachrüge Erfolg . Generalbundesanwalt Antragsschrift näher ausgeführt hat hat Landgericht Strafrahmenwahl erkennbar bedacht indizielle Wirkung Regelbeispielen hier : § Abs. Nr. Abs. Satz Nr. StGB andere Strafzumessungsfaktoren Regelwirkung entkräften dergestalt kompensiert werden kann normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist . Insbesondere kann auch Vorliegen Landgericht Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes § StGB jedenfalls Zusammenwirken allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben Vorliegens Regelbeispiels besonders schweren Fall verneinen vgl. § Abs. Strafrahmenwahl . ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . kann Senat verschließen . neue Tatrichter wird Frage erheblich verminderten Schuldfähigkeit Angeklagten erneut prüfen haben Minderung Schuldfähigkeit Spielsucht Spielleidenschaft vgl. StGB seelische Abartigkeit . wird auch gehörten Sachverständigen folgt eigener Verantwortung Gutachteninhalt auseinanderzusetzen wesentlichen tatsächlichen Grundlagen Schlußfolgerungen Gutachtens anknüpfen Revisionsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn . zahlr . . . Richter Bundesgerichtshof . Detter Richterin Bundesgerichtshof  sind urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschriftsleistung verhindert . Sost-Scheible