BESCHLUSS 3 . April Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 3 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 20 November Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Urteil rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat nur Strafausspruch Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Anbetracht Angeklagte Geständnis abgeurteilten Tat vermutlich überführen gewesen wäre Tatgeschehen spontanen Entschluß beruhte nachteilige Folgen geschädigte Kind erwarten sind Angeklagte vorbestraft ist Reue gezeigt Therapiebereitschaft bekundet hat ist verhängte Freiheitsstrafe Jahren unvertretbar hoch . überschreitet vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich entspricht Grundsatz gerechten Schuldausgleichs vgl. StGB § Abs. Strafhöhe m.w . . Strafe muß Grundlage getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben neu zugemessen werden . Kuckein