BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache versuchter Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Februar beschlossen : Antrag Rechtsanwältin keit Wahlverteidigerin Angeklagten Revisionshauptverhandlung Pauschvergütung bewilligen wird abgelehnt . Gründe : 1 . Verfügung Vorsitzenden 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 19 . April ist Rechtsanwältin Revisionshauptverhandlung Bundesgerichtshof bestellt worden . Rechtsanwältin hat Termin Revisionshauptverhandlung 10 . Juni teilgenommen . Hauptverhandlung dauerte Uhr Uhr . Unterbrechung Sitzung wurde Hauptverhandlung Uhr Verkündung Entscheidung fortgesetzt . Fortsetzung mehr verhandelt lediglich Entscheidung verkündet werden würde war Verteidigerin Unterbrechung bekannt gemacht worden . Schreiben 20 . Dezember hat Rechtsanwältin beantragt Wahrnehmung Hauptverhandlungstermins § Pauschgebühr bewilligen . macht geltend Hauptverhandlung Bundesgerichtshof habe Stunden gedauert sei umfangreich schwierig gewesen Revision Angeklagten Verfahrensrügen auch Sachrüge gestützt gewesen sei . rechtlichen Standpunkte Verteidigung Staatsanwaltschaft seien ausgiebig erörtert worden . Umfang Revisionsverfahrens sei üblichen Rahmen hinausgegangen ; sei auch grundsätzlicher Bedeutung gewesen hierbei ersten Fälle Vorwurfs Erpressung Nachteil Bank gehandelt habe . habe Verfahren auch Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt . 2 . Voraussetzungen Bewilligung Pauschgebühr Abs. Satz Vorbereitung Wahrnehmung Revisionshauptverhandlung Bundesgerichtshof nur insoweit ist Bundesgerichtshof zuständig Beschluss 8 . September BGHSt liegen . § Abs. Satz ist Voraussetzung Bewilligung Pauschgebühr gesetzlichen Gebühren hinausgeht besonderen Umfangs besonderen Schwierigkeit Sache betroffenen Verfahrensabschnitts zumutbar ist . Bewilligung Pauschgebühr stellt Ausnahme ; anwaltliche Mühewaltung muss sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen exorbitanter Weise abheben Burhoff 21 . Aufl . . . Gemessen erscheinen Senat gesetzlichen Gebühren Nr. VV angemessen ausreichend . Rechtsanwältin lediglich Verfahrensrüge näher ausgeführten Sachrüge begründete Rechtsmittel Angeklagten warf ebenso Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten wurde überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen . Senat hatte Falles auch Parallelverfahren insbesondere zivilrechtliche Wirksamkeit etwaige strafrechtliche Relevanz Verkaufs entwendeter Kontodaten staatliche Stellen entscheiden . Auch Übrigen sind besonderer Umfang besondere Schwierigkeit Sache ersichtlich . Nachbesprechung Mandanten werden gesetzlichen Gebühren abgegolten . Dauer Hauptverhandlungstermins kann Einzelnen streitigen Frage Umfang Bestimmung Länge Hauptverhandlung berücksichtigen sind Einführung Längenzuschlags Nr. VV Frage Umfangs Sinne § Abs. mehr berücksichtigt werden vgl. Burhoff aaO § . 13 ; ders . aaO VV . VV . . Mehraufwand geltend gemachten Öffentlichkeitswirksamkeit Verfahrens entstanden sein soll wird dargelegt . Sost-Scheible Roggenbuck Franke