BESCHLUSS 6 Juli Strafsache räuberischen Angriffs Kraftfahrer u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Rüge Verletzung Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits zulässig erhoben . Beweisantrags unterlässt Revision Mitteilung später zurückgenommen worden ist Bl . . . Hinblick Einlassung Mitangeklagten trägt Revision Inhalt . Senat kann prüfen Übergabe Polizeikelle ersichtlich Fall ist Einlassung unmittelbar Angeklagten bezog Abgabe eigenständigen unabhängigen Einlassung handelte Ausschließungsbeschluss mehr gedeckt gewesen wäre vgl. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . RiBGH Maatz ist urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert unterschreiben Kuckein Sost-Scheible