BESCHLUSS 6 Juli Strafsache Beihilfe Raub u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 22 . August betrifft Feststellungen aufgehoben Verurteilung Fall Urteilsgründe 2 . Gesamtstrafenausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe räuberischen Angriff Kraftfahrer Tateinheit Raub Freiheitsberaubung Betruges Fällen Fall Versuch blieb Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Rüge Verletzung Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits zulässig erhoben . Beweisantrags unterlässt Revision Mitteilung später zurückgenommen worden ist Bl . . . Hinblick Einlassung Angeklagten trägt Revision Inhalt . Senat kann prüfen Übergabe Polizeikelle ersichtlich Fall ist Einlassung unmittelbar Mitangeklagten bezog Abgabe eigenständigen unabhängigen Einlassung handelte Ausschließungsbeschluss mehr gedeckt gewesen wäre vgl. . 2 . Überprüfung Urteils Grund Sachrüge führt Aufhebung Verurteilung Fall Urteilsgründe . getroffenen Feststellungen belegen Angeklagte insoweit auch Beihilfe räuberischen Angriff Kraftfahrer StGB schuldig gemacht hat . Urteilsfeststellungen war Angeklagten Plan früheren Mitangeklagten bekannt Überfall Lkw-Fahrer große Menge Zigaretten erbeuten wollten . wusste Opfer Fahrt Tode bedroht gezwungen werden sollte abgelegenen Ort fahren berauben . Landgericht hat aber gewichtiger Indizien überzeugen vermocht Angeklagte Beginn Mittäter plangemäß durchgeführten Tat beteiligte . hat vielmehr festgestellt Angeklagte erst Zeitpunkt Kenntnis Umstände Unterstützung Täter entschloss Opfer bereits gefesselt Lkw Kofferraum Pkw verbracht hatten rung Beute verbleiben musste Lkw Abladeort gefahren worden war . Angeklagte fuhr Lkw Halle half dort Entladen Beute stellte Fahrzeug abschließend Gewerbegebiet . Handlungen konnte Angeklagte nur noch Delikte Haupttäter fördern Verwirklichung Zeitpunkt noch andauerte Beendigung Haupttat ist Beihilfe ausgeschlossen vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . Möglich war hier noch Hilfeleisten Beutesicherung vollendeten Raub fortdauernden Freiheitsberaubung vgl. StGB Rdn . Begehung räuberischen Angriffs Kraftfahrer . Delikt war bereits beendet bestand längerer zeitlicher räumlicher Abstand Angriff Opfer . ergibt auch Angeklagte wusste Opfer Lkw Angriff stattgefunden hatte gefesselt Pkw verbracht worden war frühere Mitangeklagte öffentlichen Straßen umherfuhr Lkw entladen abgelegenen Abstellort verbracht war . Verhalten Mitangeklagten erfüllt genommen Tatbestand § StGB fortdauernden Angriff Ausnutzung besonderen Verhältnisse Straßenverkehrs fehlt vgl. BGHSt f. ; StGB Straßenverkehr . 3 . Sache bedarf Falles Urteilsgründe insgesamt erneuter Verhandlung Entscheidung auch Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe bedingt . erscheint ausgeschlossen erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden Beteiligung Angeklagten Mittäter Gehilfe räuberischen Angriff Kraftfahrer belegen . neue Tatrichter wird nämlich Bindung Nachteil früheren Mitangeklagten getroffenen Feststellungen auch Haupttat eigene Feststellungen treffen haben Urteil Bezug Angeklagten insgesamt aufgehoben ist . wird ferner prüfen haben Vorgehen Lkw-Fahrer auch Tatbestand § Abs. StGB erfüllt vgl. StGB ; NStZ-RR Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde vgl. NStZ-RR . Senat verweist Sache Umfang Aufhebung allgemeine Strafkammer Landgerichts Verfahren mehr Zuständigkeit Jugendkammer begründenden Angeklagten richtet . RiBGH Maatz ist urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert unterschreiben Kuckein Sost-Scheible