BESCHLUSS 28 . Februar Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 7 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat § Abs. . besonders erheblichen Gewichts Anlasstaten wird § § Abs. StGB treffenden Entscheidungen Grundsatz Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen sein . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen .