BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache 1 . 2 . 3 . erpresserischen Menschenraubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Juni gemäß Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . September werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . September wird Maßgabe unbegründet verworfen erkannten Freiheitsstrafe Jahr Monate Maßregel vollziehen sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Entscheidung Dauer Vorwegvollzugs Angeklagten Abs. StGB Rechnung tragen wollen . folgt jedoch zunächst Jahr Monate erkannten Freiheitsstrafe Unterbringung vollziehen sind . Erst ist erwartenden Therapiedauer Jahren Halbstrafenzeitpunkt Jahren Monaten erreicht § Abs. Satz StGB . Kürzung Dauer angeordneten Vorwegvollzugs Dauer erlittenen Untersuchungshaft ist zulässig Beschluss 19 . Januar NStZ-RR ; Beschluss 25 . Februar . sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt ist Therapie voraussichtlich Jahre dauern wird konnte Senat analog § Abs. Dauer Vorwegvollzugs selbst festlegen . Angeklagte ist beschwert Beschluss 9 . August NStZ-RR . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Roggenbuck Bender Franke Quentin