BESCHLUSS 18 . Januar Strafsache Urkundenfälschung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 18 . Januar gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Beschluß 7 . September wird aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil 18 . Juni Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist ; jedoch bleiben Feststellungen rechtswidrigen Taten Angeklagten bestehen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Schuldunfähigkeit § StGB freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . hat Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen Sperrfrist Jahr Neuerteilung Fahrerlaubnis festgesetzt . Ferner hat Einziehung Pkw Angeklagten angeordnet . 1 . Landgericht hat Revision Angeklagten Beschluß 7 . September unzulässig verworfen " Revisionsanträge " rechtzeitig angebracht worden seien . wurde übersehen Verteidigerin Angeklagten bereits Schriftsatz 22 . Juni rechtzeitig Revision eingelegt worden ist Verletzung materiellen Rechts gerügt Rechtsmittel formgerecht begründet hat . Verwerfungsbeschluß ist Antrag Angeklagten § Abs. aufzuheben . 2 . Rechtsmittel führt Aufhebung Unterbringungsanordnung ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . sachverständig beratene Landgericht ist Überzeugung gelangt Angeklagte querulatorischer Wahn aufzufassenden Zustandes Begehung rechtsfehlerfrei festgestellten Taten Zeitraum 18 Juli 3 . September schuldunfähig gewesen ist . Angeklagte " anhaltenden wahnhaften Störung Residualzustand schizophrenen Psychose paranoider Symptomatik " leide sei Annahme Polizei Justiz inzwischen auch Verwandte Nachbarn verschworen hätten gemeinsamen Ziel Sohn Schaden zuzufügen . Zustandes seien Angeklagten auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten Allgemeinheit gefährlich sind erwarten . " Gefährlichkeitsprognose ist aber Revision Recht rügt bisherigen Feststellungen hinreichend belegt : Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB ist Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme . darf Vorliegen übrigen Voraussetzungen nur dann angeordnet werden Wahrscheinlichkeit höheren Grades nur einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen Rechtsfriedens besteht NStZ ; StGB Gefährlichkeit . Urteilsgründen ist schon zweifelhaft Landgericht Ausführungen Sachverständigen vollinhaltlich angeschlossen hat Grenzen Anwendungsbereiches Maßregel bedacht hat . Sachverständige ist nämlich Beurteilung Zustandes Angeklagten ausgegangen Verhalten Polizeiflucht Fall Urteilsgründe zeige dann " Enge getrieben fühle angstbesetzten Vorstellungen auch durchaus aggressiv handeln " könne . sei " auszuschließen Situationen ernsthaften Übergriffen komme " . ist aber bloße Möglichkeit Angeklagten Zukunft rechtswidrige Taten erwarten sind dargetan . Zwar hat Sachverständige Rahmen Beurteilung Gefährlichkeit Angeklagten ausgeführt sei " erhobenen Befunde überzeugt " Angeklagte " Falle Zwangsräumung Wohnraumes derart Enge getrieben fühlen würde fähig sei . " anhaltende Realitätsverkennung " mache " entsprechende Behandlung unmöglich Wahnsystem auszubrechen . seien private Situation eher verschlechtere verbessere künftig durchaus schwerere Straftaten bislang begangenen erwarten " . Auch ist aber Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nachprüfbarer Weise dargelegt Urteil entnehmen läßt Straftaten Art Landgericht künftig wahrscheinlich gehalten hat . hätte eingedenk § StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vgl. StGB § Gefährlichkeit Anlaßtaten Landgericht zutreffend Vergehen § PflVersG Fälle § Abs. Nr. StVG Fälle § Abs. Nr. StVG Fälle Fall Polizeiflucht tateinheitlich begangene Vergehen § § Abs. StGB § PflVersG § . V.m . Abs. Nr. KfzStG gewertet hat auch besonders sorgfältiger Darlegung bedurft Taten Feststellungen Gewicht unteren Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind vgl. NStZ 237 Beschluß 7 . Dezember . Frage Notwendigkeit Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus bedarf neuer Prüfung . rechtswidrigen Taten Angeklagten getroffenen Feststellungen werden aufgezeigten Rechtsfehler berührt ; können bestehen bleiben vgl. StGB Zustand . schließt ergänzende stellungen neuen Tatrichter bisher getroffenen Feststellungen Widerspruch stehen . Meyer-Goßner Kuckein