BESCHLUSS 7 . April Strafsache Geiselnahme u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 3 Juli Aussprüchen Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Geiselnahme Tateinheit schwerem Raub schweren Raubes Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Aussprüchen Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Gesamtstrafe Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat Angeklagten Fall . Urteilsgründe Geiselnahme Tateinheit schwerem Raub verhängte heitsstrafe Jahren Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . Erwägungen Landgericht minder schweren Fall Sinne § Abs. . V.m . Abs. StGB verneint hat halten rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen ergriffen Angeklagte inzwischen rechtskräftig verurteilter Mittäter Maßregelvollzugsanstalt ausbrechen wollten Pfleger fesselten nahmen mitgeführten Schlüssel veranlassten Preisgabe Aufbewahrungsortes Schlüssel Tür Freigelände . Auffassung Landgerichts spricht zwar Annahme minder schweren Falles " physische Gewalt " Geschädigten ausgeübt worden ist Bemächtigungslage nur kurzen Zeitraum angedauert hat Angeklagte geständig gewesen ist . spreche aber " Verzweiflungstat " gehandelt habe " auch Opfer Verhalten Anlass Tatbegehung gegeben gehabt habe . strafschärfende Wertung Umstände begegnet hier gegebenen Umständen durchgreifenden Bedenken . Umstände Nichtvorliegen Verzweiflungstat " Fehlen Provokation Tatopfer strafschärfend gewertet werden dürfen kann nur Lage Einzelfalles beurteilt werden vgl. BGHSt . Demgemäß bedarf strafschärfende Wertung Umstände besonderen Begründung Revisionsgericht rechtliche Nachprüfung ermöglichen . Anforderungen genügen Urteilsausführungen entnehmen lässt Gründen vorgenannten Umstände Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind . gebotene Aufhebung Fall . Urteilsgründe hängten Einzelstrafe führt Aufhebung auch Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe . Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden sind . Widerspruch stehen sind ergänzende Feststellungen möglich . Verfahren nur noch Erwachsenen richtet war Sache allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen . Franke RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschriftsleistung verhindert