BESCHLUSS 21 . Dezember Strafsache besonders schweren Raubes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . Dezember gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . August Strafausspruch geändert Angeklagte Einbeziehung Strafbefehls Amtsgerichts 10 . Mai einheitlichen Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel führt Änderung Strafausspruchs ergangene Strafbefehl Amtsgerichts 10 . Mai einbezogen wird ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung Urteils Sachrüge hat Schuldspruch Rechtsfehler Ungunsten Angeklagten ergeben . Allein Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft Landgericht Einbeziehung Angeklagten ergangenen Strafbefehls Aktenzeichen mitgeteilt wird entschieden hat . Urteilsgründen ist lediglich entnehmen Angeklagte Unterbrechung Sache vollzogenen Untersuchungshaft 6 Juli Ersatzfreiheitsstrafe Tagen Widerstands Vollstreckungsbeamte Strafbefehl Amtsgerichts 10 . Mai verbüßt . Auch Angeklagte Strafbefehl zugrunde liegende Tat Erwachsener Heranwachsender begangen haben sollte hätte Strafbefehl gemäß § Abs. Verbindung § Abs. Satz Verurteilung einbezogen werden können vgl. Urteil 2 . Mai BGHSt 34 ; 6 . Aufl . Rn . . Ersatzfreiheitsstrafe Erlass angefochtenen Urteils ersichtlich vollständig vollstreckt war hat Landgericht Frage Einbeziehung erörtert . Senat holt § Abs. Satz grundsätzlich erforderliche Einbeziehung eigene Entscheidung § Abs. vgl. Beschluss 26 . Mai . . Berücksichtigung verhängten Jugendstrafe Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden Jugendkammer erzieherischen Gründen § Abs. Einbeziehung Strafbefehls Amtsgerichts abgesehen hätte Vornahme Einbeziehung andere Jugendstrafe erkannt hätte . Roggenbuck Bender