NAMEN Urteil 28 . Februar Strafsache Verletzung Dienstgeheimnissen 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 2 . Mai wird verworfen . 2 . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten Verletzung Dienstgeheimnissen Geldstrafe verurteilt . Übrigen hat tatsächlichen Gründen freigesprochen . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Revision Freisprüche Fällen II . 1 . 2 . Urteilsgründe Punkt Anklage beschränkt hat . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten Verletzung materiellen Rechts gerügt wird bleibt Erfolg . 2 . Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung Landgerichts ist Berücksichtigung insoweit gegebenen eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs vgl. nur § Beweiswürdigung beanstanden . Landgericht hat Tat Ziffer II . 1 . Urteilsgründe Vorwurf Strafvereitelung Gunsten Dirk Grund Gesamtwürdigung Angeklagten sprechenden chen Vorliegen Vereitelungsvorsatzes überzeugen vermocht . hat insbesondere leiten lassen Tatmotiv Angeklagten persönlich gekannt habe festgestellt habe werden können . lässt Rechtsfehler erkennen . Revision Bezugnahme Akteninhalt Wiedergabe konkreten Inhalts polizeilichen Vermerks 11 . Mai Eingehen Vermerk Kollegen 26 . Mai vermisst kann Sachrüge Erfolg haben . hätte gegebenenfalls Erhebung Verfahrensrüge § Abs. bedurft . Beschwerdeführerin Weiteren gerügten Widerspruch vermag Senat erkennen : Person kann sehr wohl polizeibekannt sein gleichzeitig ? Polizeibeamten näher bekannt sein . Auch Freispruch Fall . 2 . Urteilsgründe Verletzung Dienstgeheimnisses anlässlich Telefonats hält rechtlicher Nachprüfung stand . Insoweit war bestimmend Überzeugung Landgerichts Angeklagte habe jedenfalls vorsätzlich gehandelt unmittelbar Telefongespräch Dienstvorgesetzten Inhalt Telefonats Kenntnis gesetzt hat . handelt mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung Revisionsgericht hinzunehmen ist . hiergegen gerichteten Einzeleinwendungen Staatsanwaltschaft greifen . stellen weitgehend revisionsrechtlich unzulässigen Versuch Beweiswürdigung Landgerichts eigene ersetzen . Übrigen ist geboten Aussagen Zeugen hier : Zeugin Urteilsgründen vollständig wiederzugeben vgl. Meyer-Goßner 50 . Aufl . § Rdn . . . Ausführungen Landgerichts lassen auch besorgen habe Blick gehabt Tatbestand § Abs. Nr. StGB auch bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann .