BESCHLUSS 13 . Februar Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 11 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : § § Nr. StPO erhobene Verfahrensbeschwerde ist unzulässig Anforderungen § Abs. Satz entspricht . Formalrüge muß genau ersichtlich sein Handlungen Unterlassungen Gerichts konkret Vorwurf fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird inwiefern Gesetz verstoßen worden ist vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . . bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge ergangener Gerichtsbeschlüsse Vielzahl lediglich ziffernmäßig bezeichneten Fragen zugelassen worden ist verbunden näher substantiierten Behauptung Zulassung Fragen hätten Antworten Angeklagten Beweiswürdigung ausgewirkt genügt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Sost-Scheible