BESCHLUSS StR 15 . Februar Strafsache sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . Februar gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 7 . Juni aufgehoben Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen verurteilt worden ist ; insoweit wird Verfahren eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen schuldig ist ; Ausspruch Gesamtstrafe Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch übrigen Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Revision geltend macht Verfahren sei einzustellen angeklagten abgeurteilten Taten zureichend konkretisiert seien sind unbegründet . Insoweit nimmt Senat zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 17 . Dezember Bezug . 2 . Verfahren muß jedoch eingestellt werden Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen verurteilt worden ist insoweit Verfahrensvoraussetzung zugelassenen Anklage fehlt . unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage 29 . Januar wird Angeklagten Last gelegt Zeit Sommer 10 Juli Fällen 11 Juli geborenen Entgelt sexuell mißbraucht haben . Anklage geht Angeklagte genannten Tatzeitraum Jahren wöchentlich Jahr Mißbrauchshandlungen vorgenommen hat . weitere Taten Betracht kommen wurde Verfahren gemäß § Abs. eingestellt Bl . . . Höchstzahl Jahr angeklagten Mißbrauchshandlungen war begrenzt vgl. BGHSt 47 ; Abs. Satz Tat ; Beschluß 9 . Februar . Landgericht hat Angeklagten Zeitraum etwa Jahres Ende Juli 10 Juli Wochen meist mehrmals Woche begangener insgesamt Mißbrauchshandlungen verurteilt ; übrigen hat freigesprochen . Nachtragsanklage erhoben wurde waren abgeurteilten Fälle angeklagt . Verfahren muß insoweit eingestellt werden vgl. NStZ . hat Änderung Schuldspruchs dahingehend Folge Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Jugendlichen Fällen schuldig ist . 3 . Geständnis Angeklagten beruhenden Feststellungen waren mindestens abgeurteilten Fälle Oralverkehrs Strafkammer Einzelstrafen jeweils Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt hat . übrigen jetzt noch Fälle wurden Freiheitsstrafen jeweils Monaten verhängt . rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen können bestehen bleiben . Senat hebt jedoch Gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen werden kann milder ausgefallen wäre Angeklagte nur Mißbrauchsfällen verurteilt worden wäre . Kuckein