BESCHLUSS StR 4 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 4 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . April Schuldspruch folgt geändert : Angeklagte ist schweren diebstahls vollendeten versuchten Fällen Wohnungseinbruchsdiebstahls vollendeten versuchten Fällen Diebstahls Fall schuldig . Angeklagte ist schweren stahls vollendeten versuchten Fällen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls Fällen Diebstahls Fall schuldig . Angeklagte ist schweren diebstahls vollendeten versuchten Fällen schuldig . Angeklagten Fällen II.27 Angeklagten Fällen II.28 Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen . 2 . weiter gehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren dendiebstahls vollendeten versuchten Fällen Wohnungseinbruchsdiebstahls vollendeten versuchten Fällen Diebstahls Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat schweren Bandendiebstahls vollendeten versuchten Fällen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls Fällen Diebstahls Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten schweren Bandendiebstahls vollendeten versuchten Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . Sachrüge Angeklagten auch Verfahrensrügen stützten Revisionen Angeklagten führen Urteilstenor ersichtlichen Änderung Schuldspruchs Wegfall Angeklagter Angeklagte Einzelstrafen ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Annahme real konkurrierender Taten Fällen II.28 Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen fuhren Angeklagte 2 . Januar dort nungseinbrüche begehen Fälle Urteilsgründe . Folge drang Herausdrehens Schließzylinders öffnete Tür Wohnung 8 . Stock Mehrfamilienhauses Angeklagte Pkw Sichtweite Tatort wartete Umgebung beobachtete Mittäter gegebenenfalls Mobilfunk warnen . Wohnung stehlenswerten Gegenstände gefunden hatte drang wiederum Herausdrehen gegenüberliegende Wohnung entwendete dort verschiedene Gegenstände Angeklagte weiterhin Fahrzeug Umgebung absicherte . 13 . Februar fuhren Angeklagten chend vorherigen Übereinkunft weitere Wohnungseinbruchsdiebstähle begehen Fälle II.28 Urteilsgründe . Zumindest Angeklagten versuchte Umsetzung gemeinsamen Tatplans nacheinander Hauseingangstüren Mehrfamilienhäuser S. straße zuhebeln Fällen misslang . Nähere Feststellungen Tätergruppe versuchte Häuser einzudringen Umgebung absicherte hat Landgericht treffen vermocht . Sind Deliktserie Personen Mittäter beteiligt ist Frage einzelnen Taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen Beteiligten gesondert prüfen entscheiden . Maßgeblich ist Umfang erbrachten Tatbeitrags . Leistet Mittäter Einzeltaten individuellen nur fördernden Tatbeitrag so sind Taten natürliche Handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen . Fehlt individuellen Tatförderung erbringt Täter aber Vorfeld Laufs Deliktserie Tatbeiträge Einzeltaten Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden sind gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen Person einheitlichen Tatbeitrag Handlung Sinne § Abs. StGB verknüpft werden . Bedeutung ist Mittäter einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben . . ; vgl. nur Urteil 17 . Juni BGHSt f. ; Beschlüsse 22 . Dezember ; 30 Juli NStZ ; 3 Juli NStZ ; 28 . März . Fällen Urteilsgründe hat Strafkammer individuelle nur jeweils Taten fördernde Mitwirkung Angeklagten festgestellt . Tatbeitrag erschöpfte haltsdarstellung angefochtenen Urteil vielmehr Tatgenossen Pkw Tatort fahren Umgebung abzusichern . Wohnungseinbrüche telefonischen takt Angeklagten hielt konkrete weise Einbrüche gab ist Urteilsfeststellungen entnehmen . Fälle sind Angeklagten konkurrenzrechtlich tateinheitlichen Tat Wohnungseinbruchsdiebstahls zusammenzufassen . Landgericht Fällen II.28 Urteilsgründe einzelnen Tatbeiträge genauer feststellen konnte ist Zweifelssatz Angeklagten auszugehen selbst versucht hat Eingangstüren Häuser öffnen Mittätern ausgeführten Einbruchsversuchen Absichern Umgebung übergreifend mitgewirkt hat . hat Angeklagten Bezug Taten individuellen nur einheitlichen Tatbeitrag erbracht so insoweit gleichartige Tateinheit § Abs. StGB gegeben ist vgl. Beschluss 3 Juli NStZ . 2 . Senat ändert Schuldspruch Verzicht ausdrückliche Kennzeichnung gleichartigen Tateinheit entsprechend vgl. Urteil 27 . Juni NStZ . steht Angeklagten wirksamer geschehen hätten verteidigen können . Schuldspruchänderung entfällt Angeklagten Einzelstrafe Jahr Freiheitsstrafe Fall Urteilsgründe versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls . Angeklagten entfallen Fällen II.28 Urteilsgründe jeweils Freiheitsstrafen Jahr Monaten Jahr . Aufhebung Gesamtstrafen bedarf . bloße Korrektur Konkurrenzverhältnisses hat Verringerung Gesamtheit Folge Urteil 20 . Februar 299 ; Urteil 5 . Juni . 12 ; Beschluss 30 Juli NStZ ; Beschluss 22 . Dezember 147 ; Beschluss 7 . Januar insofern abgedruckt NStZ . Senat schließt Landgericht Hintergrund verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender