BESCHLUSS 8 November Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Kaiserslautern 23 . Mai Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel führt Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Strafausspruch hält rechtlichen Nachprüfung stand . Erwägung Landgerichts Strafe verhängen sei " arithmetische Mittel Jahren maßvoll überschreite ist Generalbundesanwalt Zuschrift Senat 10 . Oktober zutreffend ausgeführt hat rechtlich bedenklich . mathematisierende " Berechnungsweise wird Vorgang Strafzumessung grundsätzlich gerecht vgl. Senat Beschluss 23 . Juni ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Senat kann auch ausschließen Strafausspruch beruht . Antrag Generalbundesanwalts Strafe § Abs. Satz Jahre Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen vermag Senat folgen . Ansehung Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts § Abs. Beschlüsse 14 . Juni NStZ 14 . August hätte Senat auch Bedenken § Abs. Satz Revisionsgericht so weit reichende Befugnis eigener Sachentscheidung einräumt bezifferten Antrag Generalbundesanwalts Grunde liegt . Vorschrift wollte Gesetzgeber ebenso Satz Vorschrift Kompetenz Revisionsgerichts Mängeln Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern . S. . eigene Sachentscheidung Revisionsgerichts kommt aber regelmäßig dann Betracht tatsächlichen Grundlagen Strafzumessung fehlen BVerfG . Gleiches muss grundsätzlich gelten umfassende neue Gesamtabwägung eigener Gewichtung maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich ist . ist jedenfalls dann Fall hier Strafzumessung angefochtenen Urteil allgemein rechtsfehlerhafter Maßstab Grunde liegt . Fall hat Revisionsgericht regelmäßig gebotene Gesamtabwägung Tatrichter überlassen vgl. BVerfG aaO . Senat verweist Sache Tatrichter Strafausspruch neu befinden hat . zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben aufgezeigte Rechtsfehler allein Anwendung falschen Maßstabes Strafbemessung liegt . Ergänzende Feststellungen bisher getroffenen Widerspruch stehen bleiben möglich . Senat ist engeren Antrag Generalbundesanwalts gehindert Beschluss geschehen entscheiden vgl. Meyer-Goßner 50 . Aufl . Rdn . m . . Kuckein Sost-Scheible