BESCHLUSS 19 . Dezember Strafsache Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 19 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 Juli zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fall . Urteilsgründe Raubes verurteilt worden ist gesamten Rechtsfolgenausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Fällen Fall Tateinheit Raub Fall . Urteilsgründe weiteren Fall Tateinheit Diebstahl Fall . Urteilsgründe weiteren Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Fall . Urteilsgründe Raubes Fällen Fälle . gründe versuchter Nötigung Fällen Fälle . Urteilsgründe schuldig gesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Verhängung Jugendstrafe hat § Abs. abgesehen . hiergegen eingelegten Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen ist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen hatte jeweiligen Taten Jahre alte Angeklagte Wunsch Designerkleidung kaufen können Freunden zurückstehen müssen . erforderlichen Geldmittel verfügte entschloss Frauen späten Abendstunden allein unterwegs waren Wohnungen verfolgen dort überfallen Bargeld sonstige Wertgegenstände bringen . Überfall Frauen Wohnungen versprach größere Beute dort Handtaschen mitgeführten Bargeldbeträge Wertsachen weiteres Bargeld weitere Wertgegenstände vermutete . Ausführung Entschlusses verfolgte überfiel Angeklagte Zeit 25 . September 28 . Dezember Frauen . ersten Fall versuchte Angeklagte spontan gefassten Entschlusses Jahre alte zuvor Wohnung gefolgt war gewaltsam Duldung vaginalen Geschlechtsverkehrs zwingen . Vorhaben gescheitert war ejakulierte nackten Körper entwendete Euro Fall . Urteilsgründe . zweiten Fall griff Angeklagte Verlagskauffrau S. Treppenhaus Mehrfamilienhauses nahm Würgegriff . betastete Opfer Kleidung Brüsten Schambereich . Angriff erlitt S. blutende Wunde Nasenbereich Fall . Urteilsgründe . dritten Fall versuchte Angeklagte zuvor verfolgte Jahre alte Kunstlehrerin Wohnung drücken Tür schließen wollte . anschließenden Gerangel Treppenhaus Angeklagte Gewalt Tasche Bargeld mutete flüchtete . Tasche befanden Blockflöte BallerinaSchuhe Ringbuch Textmarker Schachtel Aufklebern . Tage Vorfall entriss Angeklagte Jahre alten Rentnerin . Einkaufstasche haus Mehrfamilienhauses verfolgt hatte . Tasche befanden Bargeld Handy diverse Ausweise Fall . Urteilsgründe . Weitere Tage später verschaffte Angeklagte Vorwand Zutritt Wohnung Jahre alten Pensionärin spontanen Entschlusses riss . Kleidung Körper warf Bett . Anschließend setzte erigiertem Penis rittlings versuchte gewaltsam vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen . gelungen war künstliche Hüftgelenke hatte Beine spreizen konnte verlangte Angeklagte erfolglos Ausübung Handverkehrs . Schließlich entwendete Wohnung Euro Angst Opfers weiteren Gewalttätigkeiten ausnutzte Fall . Urteilsgründe . Angeklagte 4 . Dezember Verfolgung älteren Frau Polizeibeamten gestellt erkennungsdienstlich behandelt Beschuldigter vernommen worden war stieß 20 . Dezember zuvor verfolgte Jahre alte Rentnerin . Flur Wohnung Tür öffnete . Anschließend riss Handtasche Euro Kreditkarte Mobiltelefon befanden Fall . Urteilsgründe . weiteren Fällen scheiterte Angeklagte Versuch gewaltsam Wohnungen zuvor verfolgter Frauen einzudringen Fälle . Urteilsgründe . II . Verurteilung vollendeten Raubes § Abs. StGB Fall . Urteilsgründe wird Feststellungen getragen . vollendeter Raub § Abs. StGB läge nur dann Angeklagte Opfer entrissene Tasche befindlichen Sachen zueignen wollte . Nimmt Täter hier Angeklagte nur Bargeld vermutet behalten will eignet Behältnis Beschluss 17 November NStZ-RR 75 ; Beschluss 8 . September NStZ-RR 48 ; Urteil 14 . Juni NStZ ; Beschluss 31 . Oktober . Befinden Behältnis erwarteten Bargeldes andere Gegenstände Täter neuen Entschlusses behält liegt lediglich Unterschlagung StGB auch weiterhin nur versuchten Raub tritt vgl. Fischer StGB 60 . Aufl . . . ausgeschlossen werden kann noch weitere Annahme vollendeten Raubes Unterschlagung führende Feststellungen getroffen werden können hat Senat Schuldspruch Fall . Urteilsgründe versuchten Raub abgeändert insgesamt aufgehoben . . Rechtsfolgenausspruch hat Bestand Landgericht Voraussetzungen Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB rechtsfehlerfrei dargelegt hat . verliert auch § Abs. gestützte Entscheidung Absehen Verhängung Jugendstrafe Grundlage . 1 . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB darf nur angeordnet werden zweifelsfrei feststeht Unterzubringende Begehung Anlasstaten nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig vermindert schuldfähig war Tatbegehung Zustand beruht . . ; vgl. Beschluss 26 . September . 6 ; Beschluss 25 . September NStZ-RR 38 ; Beschluss 8 . April NStZ-RR . ist Landgericht zwar ausgegangen . Erwägungen Vorliegen anderen schweren seelischen Abartigkeit Sinne § StGB resultierenden erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit § StGB weisen jedoch durchgreifende Rechtsfehler . Landgericht angehörte psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt durchschnittlich intelligenten krankhaften seelischen Störung leidenden Angeklagten liege schizoide keitsstörung Krankheitswert . Störung äußere Betroffenen massiven Auffälligkeiten Emotionalität zwischenmenschlichen Kontakt . Angeklagte erfülle wesentliche Kriterien Krankheitsbildes Anteile Distanziertheit emotionaler Kühle flacher Affektivität aufweise nur geringe empathische Fähigkeiten verfüge . bestehe Mangel warme zärtliche Gefühle auch Ärger zeigen entsprechenden emotionalen Druck gesetzt fühle . Auch könne raptusartigen Impulsdurchbrüchen kommen insbesondere Taten Nachteil Geschädigten Fälle II . teilsgründe gezeigt habe . Angeklagten handele distanzierten gekehrten Menschen Seite Persönlichkeit krankheitsbedingt bewusst sei . müsse schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § StGB ausgegangen werden jeweiligen Tatsituationen erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit gleichzeitig vorhandener Einsichtsfähigkeit geführt habe § StGB . hat Landgericht angeschlossen . Ausführungen lassen besorgen Landgericht Sachverständigen rechtsfehlerhaft ausgegangen ist Diagnose schizoiden Persönlichkeitsstörung Krankheitswert weitere wertende Erwägungen Annahme schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § StGB führt . fehlt erforderlichen tatbezogenen Beurteilung festgestellte Störung hervorgerufenen Verminderung Steuerungsfähigkeit . gebräuchlichen Klassifikationssystemen zusammengefassten diagnostischen Kategorien sind psychiatrischen Äquivalente Eingangsmerkmalen § StGB . erfassen lediglich klinischen Attribute Zustandsbildes Betroffenen sind Richtlinie Unterstützung anknüpfenden Sachverständigen obliegenden klinischen Urteils Saß/Wittichen/Zaudich/Houben Diagnostisches Statistisches Psychischer Störungen Textrevision S. . . Auch gelisteten Kategorien bestimmten gesetzlichen Merkmalen zuordnen lassen vgl. Rasch Forensische Psychiatrie 3 . Aufl . S. . sagt Vergabe entsprechenden psychiatrischen Sachverständigen noch forensische Bewertung psychischen Zustands Betroffenen vgl. Beschluss 18 . Januar NStZ-RR ; Urteil 21 . Januar BGHSt 52 ; Beschluss 14 Juli StGB Zustand ; Forensische Psychiatrie 4 . Aufl . S. ; Maatz ; Winkler/Förster NStZ ; Kröber/Dannhorn NStZ ; Schuldfähigkeit schwerer anderer seelischer Abartigkeit S. . kann lediglich entnommen werden ganz geringfügige Beeinträchtigung handelt Tatrichter Schuldfähigkeitsbeurteilung Hinblick Schweregrad Tatrelevanz auseinandersetzen muss Urteil 21 . Januar BGHSt 54 ; Beschluss 19 . März NStZ ; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ . Sachverständigen diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung ICD-10 301.20 -9- schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § StGB erfüllt ist Rechtsfrage Tatrichter wertend entscheiden hat Urteil 14 . April NStZ . kommt maßgebend Ausprägungsgrad Störung Einfluss soziale Anpassungsfähigkeit Betroffenen . ist Beeinträchtigung Leistungsfähigkeit etwa Wahrnehmung eigenen dritter Personen emotionalen Reaktionen Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen Impulskontrolle festgestellten Verhaltensmuster untersuchen Folgen psychotischen ähnlichen pathologischen Zuständen vergleichen krankhafte seelische Störung anerkannt sind Urteil 21 . Januar BGHSt f. ; vgl. Beschluss 18 . Januar NStZ-RR 138 ; Beschluss 21 . September NStZ ; 26 Juli StGB § Seelische Abartigkeit ; Beschluss 14 Juli StGB Zustand ; Schuldfähigkeit schwerer anderer seelischer Abartigkeit S. . Zusammenhang ist wesentlicher Bedeutung Persönlichkeitsstörung begründenden Erlebnisbesonderheiten auch Alltag angeklagten Delikte Einschränkungen beruflichen sozialen Handlungsvermögens gekommen ist . Erst Muster Denkens Verhaltens gewöhnlich frühen Erwachsenenalter Erscheinung tritt Zeitverlauf stabil erwiesen hat können psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen rechtlich schwere andere seelische Abartigkeit angesehen werden Urteil 21 . Januar BGHSt . Vorgaben entsprechende Bewertung Schwere angenommenen schizoiden Persönlichkeitsstörung hat Landgericht erkennbar vorgenommen . Sachverständigen übernommene Äquivalenz krankhaften seelischen Störungen hindeutende formelhafte Wendung ist Aussagekraft vgl. Fischer 60 . Aufl . . zugrunde liegenden Wertungen offengelegt werden . kann Stelle erforderliche umfassende Darlegung ersetzen . Rede ist Persönlichkeit Angeklagten Anteile Distanziertheit emotionaler Kühle flacher Affektivität aufweise nur geringe empathische Fähigkeiten verfüge fehlt gebotenen Darstellung verbundenen Auswirkungen alltägliche Leben Werdegang Angeklagten . Gleiches gilt pauschale Beschreibung Angeklagten distanzierten gekehrten Menschen . festgestellten Auffälligkeiten Angeklagten zeitlich stabilen gewichtigen Beeinträchtigungen sozialen Kompetenz gekommen ist kann Urteilsgründen auch Übrigen entnommen werden . getroffenen Feststellungen Person Angeklagten Schulbesuch gute Einbindung große Familie übernommener Vorbildfunktion jüngere Geschwister geringfügige Vorahndung Diebstahls intensiver Mannschaftssport Freundeskreis etc. geben Hinweise gravierende Einschränkung sozialen Anpassungsfähigkeit . Auch Frage Steuerungsfähigkeit Tat festgestellten schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § StGB erheblich vermindert war hat Tatrichter Bindung Äußerungen Sachverständigen wertend beantworten . . ; vgl. Beschluss 28 . Oktober NStZ-RR 74 ; Urteil 21 . Januar BGHSt 53 ; Urteil 26 . April BGHSt ; Fischer StGB 60 . Aufl . . Urteilsgründen darzulegen . Wird Annahme anderen schweren seelischen Abartigkeit Vorliegen schizoiden Persönlichkeitsstörung hergeleitet bedarf erkennbaren Abgrenzung Verhaltensweisen noch Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen Ursache strafbares Tun sein können Schuldfähigkeit erheblich Sinne § StGB berühren Beschluss 25 . September NStZ-RR . Auch insoweit fehlt ausreichenden Darlegungen . Feststellungen beging Angeklagte Taten Geld Kauf Designerbekleidung verschaffen . Tatmotivation geschilderten Auffälligkeiten widerspiegeln lässt Urteilsgründen entnehmen . 2 . Aufhebung Maßregelausspruchs hat bestehenden inneren Zusammenhangs vgl. Beschluss 2 . Dezember auch Aufhebung Entscheidung § Abs. Folge . Umstand nur Angeklagte Revision eingelegt hat steht . Wird Anordnung Unterbringung § StGB allein Revision Angeklagten hin aufgehoben hindert Schlechterstellungsverbot neuen Tatrichter Stelle Unterbringung Strafe verhängen § Abs. Satz . gilt § Abs. auch Jugendverfahren Diemer/Schatz/Sonnen 6 . Aufl . . . Hat erste Tatrichter Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § Abs. Verhängung Jugendstrafe abgesehen ist neuen Tatrichter Verhängung Stelle Unterbringungsanordnung tretenden Jugendstrafe aber nur dann möglich Revision Angeklagten rechtsfehlerhaften Maßregelausspruch auch Entscheidung § Abs. kommt . Rechtslage unterscheidet hier durchgreifend bereits mehrfach entschiedenen Fällen erfolgreiche Revision Schuldunfähigkeit freigesprochenen § StGB untergebrachten Angeklagten auch Freispruch aufzuheben ist neuen Tatrichter § Abs. Satz eröffnete Möglichkeit Bestrafung erhalten nunmehr Schuldfähigkeit Angeklagten herausstellen sollte vgl. Beschluss 26 . September . 13 ; Beschluss 29 . Mai StR 307 ; Beschluss 14 . September . 11 ; Beschluss 27 . Oktober . . Umstand Gesetzgeber Einführung § Abs. Satz nur letztgenannte Fallkonstellation Augen hatte vgl. BT-Drs . S. ; NStZ stellt Anwendung Vorschrift Frage . Erklärtes Ziel Regelung § Abs. Satz ist hinnehmbare Konsequenz vermeiden Straftat nur strafrechtliche Sanktion bleibt erfolgreiche Revision Angeklagten bewirkten Wegfall alleinigen Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Art Rechtsfolgen Verschlechterungsverbots § Abs. Satz mehr Nachteil Angeklagten verändert werden darf vgl. BT-Drs . S. . entspricht auch hier entscheidende Fall . RiBGH Dr. ist urlaubsabwesend Unterschrift gehindert . Roggenbuck Franke Roggenbuck Quentin