BESCHLUSS 21 . Dezember Strafsache schwerer sexueller Nötigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Dessau-Roßlau 11 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : Ergänzend Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts ist anzumerken : Rüge Verletzung § Nr. . V.m . § ist zulässig erhoben § Abs. Satz Revisionsbegründung Inhalt Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält . Sost-Scheible Roggenbuck Bender ECLI : : Feilcke