BESCHLUSS 19 . Oktober Strafsache Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Oktober gemäß Abs. beschlossen : Wahlverteidigerin steht Revisionsverfahren gesetzlichen Gebühr VV Pauschvergütung Höhe Euro . : sechshundert Euro . Gründe : Verfügung Vorsitzenden 30 . März war Antragstellerin Pflichtverteidigerin Angeklagten handlung bestellt worden . Verfahrensteil ist Bundesgerichtshof Entscheidung Antrag Bewilligung Pauschvergütung berufen § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz . Übereinstimmung Vertreter Bundeskasse hält Senat Pauschvergütung Höhe Euro gerechtfertigt angemessen . Vorbereitung Wahrnehmung Hauptverhandlung Senat Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft umfasste Antragstellerin nur umfangreichen Verfahrensrügen auch schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen befassen . war besonders umfangreiche Vorbereitung Revisionshauptverhandlung erforderlich . Roggenbuck Bender Franke Quentin