NAMEN 4 . September BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja § Abs. § § Abs. Abs. 1 . Hat verantwortliche Polizeibeamte unterlassen richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme Festnahme selbst beteiligt war Fortdauer Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung Richter vorzunehmen gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen ist geeignet Vorwurf Freiheitsberaubung Unterlassen begründen . 2 . Jedoch entfällt Kausalität Unterlassens jedenfalls dann Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist zuständige Richter unverzüglicher Vorführung rechtmäßiger Entscheidung Ausschöpfung zustehender Beurteilungsspielräume Angeklagten Fortdauer Freiheitsentziehung angeordnet hätte . Urteil 4 . September Strafsache fahrlässiger Tötung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 28 . August Sitzung 4 . September teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof lung Bundesanwältin Bundesgerichtshof kündung Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Nebenkläger kündung Rechtsanwalt Vertreter Nebenkläger B. Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägers Person Herr S. allgemein vereidigter Dolmetscher Sprache Fulla Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nebenkläger Urteil Landgerichts 13 . Dezember werden verworfen . 2 . Rechtsmittelführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Ferner werden Staatskasse Rechtsmittel Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen Angeklagten auferlegt . Gründe : Bundesgerichtshof Angeklagten 58-tägiger Hauptverhandlung Vorwurf Körperverletzung Todesfolge freisprechende Urteil Landgerichts 8 . Dezember Urteil 7 . Januar Feststellungen Rechtsfehlern Beweiswürdigung aufgehoben hatte verurteilte Landgericht 67-tägiger Hauptverhandlung Angeklagten nunmehr fahrlässiger Tötung Geldstrafe Tagessätzen je € . Ferner hat bestimmt Angeklagten anzulastenden Verfahrensverzögerung Tagessätze vollstreckt gelten . Urteil richten Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft dreier Nebenkläger jeweils Sachrüge . Angeklagte Nebenkläger beanstanden Verfahren . Rechtsmittel hat Erfolg . Verfahren betrifft Tod damals knapp Jahre alten geborenen reviers . Gewahrsamszelle 7 . Januar damals 44jährige Angeklagte Dienstgruppenleiter tätig war . 1 . hat Landgericht Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : 7 . Januar Uhr teilte Zeugin . Frauen Rahmen sogenannten 1-Euro-Jobs Pflegearbeiten Grünflächen Bereich T. Polizeibeamtin straße . verrichtete telefonisch mehrfach " länder belästigt " werden . Frau war damals Polizeirevier . stellvertretende Dienstgruppenleiterin " Streifeneinsatzführerin " tätig . verständigten Polizeibeamten . Sc . trafen Uhr Ort . war Grund Einsatzes mitgeteilt worden weibliche Personen Ausländer massiv belästigt werden herrenne versuche " anzutatschen " . Zeuge Mä . . zunächst anwesenden Frauen zuwandte fragte Zeuge bekannten Nähe stehenden unauffällig verhaltenden " Passport " . Herausgabe verweigert hatte forderte Zeuge Sc . Polizeifahrzeug steigen ; wollte " Revier bringen " . Auch lehnte . erst einmal Ort . Polizeibeamte Polizeifahrzeug verbringen wollte setzte Herdrehen Wehr . wurden sodann fortdauernder Gegenwehr Handfesseln angelegt wurde Zeugen Mä . Kollegen Polizeifahrzeug Polizeirevier . verbracht . Grund wurde Zeitpunkt noch später mitgeteilt ; auch wurde Zeitpunkt belehrt befragt Ingewahrsamnahme unterrichtet werden soll . Noch Polizeifahrzeug versuchte Polizeibeamten . treten weiteren Tritt Plastikverkleidung Kurbel hinteren Seitenscheibe Polizeifahrzeugs beschädigt wurde . Auch Fahrt Polizeirevier machte " weiterhin wehrende Körperbewegungen " möglicherweise Nase Fahrzeugscheibe stieß hierbei leicht verletzte . Polizeirevier wurde Sc . Polizeibeamten . zunächst Gewahrsamsbereich gene sogenannte " Arztzimmer " verbracht erneut renitent " verhielt Kopf Richtung Wand Tisch schlug Zeugen . Wegrücken Stuhles saß Festhalten " erheblichen Selbstverletzungen abgehalten wurde . Durchsuchung wurde Personalien ausweisende einzelner Buchstaben Ziffern Geburtsjahres Straße Wohnsitzes allerdings nur schlecht lesbare Lichtbild versehene " Duldung " Aussetzung Abschiebung Landkreises . aufgefunden . wurde Angeklagte unterrichtet auch Grund Verbringung Gewahrsam nämlich Belästigung Passanten Widerstandhandlung Versuch Personalienfeststellung unklaren Personalien alkoholisierten Zustand unterrichtet worden war . Angeklagte versuchte Uhr vergeblich Auskunft Einwohnermeldeamt erhalten . auch deramt vollständigen Daten erhalten hatte führte Angeklagte INPOL-Abfrage Personalien " Duldung " Wesentlichen bestätigte ergab bereits Jahren . jeweils Fertigung Lichtbildes Handflächenabdrücken erkennungsdienstlich behandelt worden war . erkennungsdienstliche Behandlung hatte zwischenzeitlich auch Zeuge Mä . angeordnet . Ferner verständigte Angeklagte Uhr Arzt Dr. . probe entnehmen sollte weiterer Gegenwehr Uhr entnahm . spätere Untersuchung ergab Blutalkoholkonzentration Promille ; ferner wurden untersuchten Blut Cocain-Metaboliten nachgewiesen . Dr. . bejahte auch Gewahrsamsfähigkeit . Anschluss Blutentnahme wurde etwa schwere Polizeibeamten auch freiwillig bereit war Gewahrsamszelle Nr. gebracht Rücksprache Dr. . Rücken liegend fesseln Matratze fixiert Fußgelenk entsprechende Fessel angebracht jeweils Podest Matratze lag Wand eingelassenen Metallbügel verbunden wurde . Fixierung war möglich Oberkörper sitzende Position aufzurichten Hosentaschen Händen erreichen . Zelle befand Decke Rauchmelder Auslösen ersten Stock Dienstgebäudes befindlichen Zimmer Dienstgruppenleiters Piepton blinkende Diode ment Alarmanlage einschaltete . Ferner war Wand Zelle befindlichen Belüftungsanlage ebenfalls Rauch reagierender Alarmmelder angebracht . Auch löste allerdings später Decke angebrachte Rauchmelder Zimmer Dienstgruppenleiters akustisches Signal . Zelle befand Zimmer Dienstgruppenleiters verbundene Wechselsprechanlage . Zelle war Anfang Ende Flures jeweils Kamera angebracht Bilder Aufzeichnung Monitor Zimmer Dienstgruppenleiters übertragen wurden . Zelle selbst war Kamera angebracht . Überwachung Zellentrakt ununterbrochen anwesenden Polizeibeamten fand . Zellentür Tür Flur Zellenräume abgeschlossen worden waren brachte Polizeibeamte . benötigten Schlüssel Schlüssel Fußfesseln Zimmer Dienstgruppenleiters . informierte Angeklagten ernd renitent geblieben sei selbst verletzen versucht habe Zelle Nr. vierfach fixiert worden sei nunmehr sei aber Ordnung . Angeklagte trug Ingewahrsamnahme entsprechenden Uhrzeiten Personalien Buch Freiheitsentziehungen gab Grund " Identitätsfeststellung ; auch " Fixierung Eigensicherung " vermerkte versah Eintragung Zusatz i.O. " . ging eigenen Schutz alkoholisierten Zustands genaueren Identitätsfeststellung Vorwurfs Sachbeschädigung Polizeifahrzeug Widerstands Vollstreckungsbeamte ordnungsgemäß festgenommen worden war etwa Uhr Zelle bleiben muss . Fixierung weitere selbstgefährdende Handlungen etwa Schlagen Kopfes Zellenwand schlossen waren überzeugte . Auch Richter verständigte Angeklagte Ingewahrsamnahme sprechenden Vorschriften unbekannt waren Zeit Dienstgruppenleiter noch nie Richter freiheitsentziehende Maßnahme Identitätsfeststellung damals SachsenAnhalt geltenden Gesetz öffentliche Sicherheit Ordnung informiert worden war . Vielmehr ging Ingewahrsamnahmen richterliche Anordnung bis zu Stunden andauern dürfen . Auch Tod . . Oktober Ausnüchtern " Gewahrsamszelle Nr. Polizeireviers . bracht dort Dienstschicht Angeklagten Stunden später Folgen Schädelbruchs verstorben war Angeklagten eingeleiteten schließlich gemäß § Abs. eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde Angeklagte damaligen Verfahren " thematisierten " Richtervorbehalt Ingewahrsamnahmen hingewiesen Vorgesetzten Praxis Beamten Polizeireviers . richterlichen Entscheidungen erholen bekannt war . Auch Angeklagten Uhr Ingewahrsamnahme unterrichtete Einsatzleiter wies Richter informieren müsse . Angeklagten hätte jedoch bewusst sein müssen ständigen optischen Überwachung stark alkoholisierten zuvor schon versucht hatte selbst verletzen bedurft hätte weiteren Selbstgefährdungen abzuhalten allein akustische Überwachung Überwachung bestimmten Kontrollzeiten geeignet waren Gesundheitsbeeinträchtigung -verschlechterung verhindern . Überwachung Zelle Zellentrakt ständig anwesenden -9- stand indes zumindest Sicht Angeklagten geringe Personalstärke Tag ; Vorgesetzten teilte Problem entsprechende Bedenken aber . Vielmehr sollten . . Betrieb befindlichen Alarmmeldern lediglich mäßige halbstündlichem Abstand erfolgende Zellenkontrollen akustische Überwachung Wechselsprechanlage stattfinden . Uhr wurde Zelle Polizeibeamten auch kontrolliert ; weitere Angeklagten Uhr eingetragene Kontrolle war wusste erfolgt . Ferner betrat möglicherweise Uhr Polizeibeamte . Gewahrsamszelle Feuerzeug suchen dort jedoch auffand . Uhr begab Polizeibeamtin Zelle schon Zeit lang lautes Schimpfen Rufen Wechselsprechanlage hören war verlangt hatte Fesseln gelöst werden . bat auch amtin Fesseln lösen fragte Zelle befinde Zeugin beantwortete wisse schon dort sei . auch Kontrolle Grund wahrsams genannt worden war Eindruck hatte alsbaldigen Lösung Fixierung rechnen konnte kam Idee Zelle Feuer anzuzünden ausging Polizeibeamte alsbald Feuer aufmerksam Zelle herausholen werden . Feuerzeug hatte Durchsuchung übersehen worden war Polizeibeamte . Zelle verloren hatte gelang schwer entflammbare ummantelung etwa Zentimeter dicken Matratze Erhitzen rechten Hand gehaltenen Feuerzeug aufzuweichen aufzureißen bestehende Füllung Matratze Länge bis zu Breite maximal freizulegen . Anschließend setzte kurz Uhr Füllmaterial Matratze Brand selbständigem Brennen Rauch entstand ausreichte Rauchmelder auszulösen . ausbreitenden Feuer auszuweichen Versuch Feuer auszublasen geriet leicht erhobenem Oberkörper Nase heißen Gase Flamme Flamme selbst atmete Luft Temperatur mehr . erlitt inhalativen sofortigen Tod führte . zuvor Schmerzensschreie ausgestoßen hatte vermochte Schwurgericht festzustellen . Arbeitsplatz Angeklagten waren Wechselsprechanlage Beginn Brandgeschehens Feuer verursachte Geräusche hören dort Plätschern vernehmen waren . Geräusche machte Zeugin Angeklagten aufmerksam aber einordnen konnte . Kurz wurde Decke Zelle angebrachten Rauchmelder Alarm ausgelöst Zimmer Dienstgruppenleiters lauten Piepen blinkenden Diode angezeigt . schaltete Angeklagte Alarm Jahr schon mehrmals ausgelösten Fehlalarm hielt . Auch etwa Sekunden später erneut einsetzende Alarmsignal wurde Angeklagten Zeugin abgeschaltet . Angeklagte Gesicht bekommen hatte verließ sodann Zimmer tung Gewahrsamsbereich . Schlüssel mitgenommen hatte musste jedoch umkehren holen zuvor Weg Zellentrakt Einsatzleiter Alarm verständigte . Angeklagte sodann Weg Gewahrsamsbereich hinzugebetenen Kollegen Türen Zellentrakt Zelle Nr. geöffnet hatte dort " große Menge verrußter Luft " entgegengekommen war lief Angeklagte Parkplatz Polizeireviers Kollege vergeblich versuchte Feuer Zelle löschen . gelang letztlich erst Uhr eingetroffenen Feuerwehr . 2 . Landgericht ist umfangreicher Beweisaufnahme Brandlegung selbst überzeugt . Misshandlungen Angeklagten andere Polizeibeamte vermochte Kammer auch zweiten Obduktion entdeckten Nasenbeinbruchs festzustellen . Andere Brandursachen besondere technischen Defekt Brandlegung Polizeibeamte Dritte schloss Schwurgericht . Angeklagten ging schon Zeitpunkt Zimmer Dienstgruppenleiters Wechselsprechanlage hörenden Plätscherns verstorben war auch sofortigen Hinuntereilen Angeklagten Wahrnehmen Plätscherns ersten Alarmsignals mehr hätte gerettet werden können . Verurteilung Angeklagten fahrlässiger Tötung stützt Schwurgericht Grundlage bekannten damals geltenden Polizeigewahrsamsordnung Wissens Selbstverletzungsversuche Einschränkung stimmung Gewahrsam ständige optische Überwachung knappen Personallage möglich gewesen sei Remonstration Vorgesetzten zugelassen habe . Zwar habe geklagte insbesondere Mitteilungen Zeugen . ausgehen dürfen Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen sei Verdacht Straftat bestanden habe Personalien noch abschließend geklärt gewesen seien Gefahr Selbstschädigung bestanden habe . Auch sei Fixierung rechtmäßig gewesen . Überzeugung Schwurgerichts hätte Angeklagten aber zumindest Erfahrungen Zusammenhang Tod . rung . erkennbar starken Versuche verletzen bewusst müssen Zellenkontrolle halbstündlichen Abstand ausreichend gewesen sei Fortsetzung selbstschädigenden Verhaltens Gesundheitsgefahr anderen Gründen rechtzeitig eingreifen können . Tod sei Angeklagten vorhersehbar wesen . Angeklagte hätte auch vermeiden können Ziffer damals geltenden Polizeigewahrsamsordnung geregelt habe sollte Unterbringungszeit ausreichend Personal Gewahrsamsdienst Verfügung stehen Unterbringung Wege Amtshilfe Justizvollzugsanstalt erfolgen habe . Verurteilung vorsätzlichen Tötungsdelikts fehle Vorsatz . Verurteilung Freiheitsberaubung Todesfolge Ansicht Schwurgerichts Missachtung Richtervorbehalts Ingewahrsamnahme Betracht gekommen wäre scheide Angeklagte insofern unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei . II . Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben Erfolg . 1 . Rüge Schwurgericht habe Sachverhalt " umfassend genug aufgeklärt " Angeklagten Urteil bejahten Pflicht Remonstration Inhalt Gesprächs Zeugen befragt habe ist bereits unzulässig . Revision teilt also erwartenden Angaben Angeklagten vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . . Rüge Gericht hätte Angeklagten hinweisen müssen Verletzung Pflicht Remonstration Begründung Fahrlässigkeitsvorwurfs heranziehen könnte ist erhoben . Beanstandung wurde Verteidiger Angeklagten Revisionsbegründungsschrift vielmehr mehrfach ausdrücklich Aufklärungsrüge bezeichnet . dortige Vortrag gerichtlichen Hinweis diente ersichtlich allein deutlich machen Angeklagten Verteidiger Hauptverhandlung Anlass bestand Punkt äußern Befragung Angeklagten auszuweiten . Senat ist verwehrt Zusammenhang Verletzung § befassen . Voraussetzung Grundlage zulässigen Verfahrensrüge ist präzise Bezeichnung Handlung Unterlassung Gerichts Vorwurf fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird vgl. BVerfG Beschluss 8 . Dezember . Allein hieraus ergebende Angriffsrichtung bestimmt Prüfungsumfang Revisionsgerichts Revisionsführer Dispositionsbefugnis freisteht Prozessgeschehen nur bestimmten Gesichtspunkt rügen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen vgl. Urteil 3 . September Abs. Satz Zulässigkeit . 2 . Angeklagte geltend macht Schwurgericht " hätte Fall . weiter ausermitteln müssen " ist Verfahrensrüge unzulässig Abs. Satz schon mitgeteilt wird Beweismittel hierbei hätte bedienen sollen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO . 3 . Auch Vorhersehbarkeit Taterfolgs Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge hat Erfolg . Revisionsbegründung insofern konkrete Beweismittel benennt wurden Beweise Schwurgericht erhoben . 4 . Rüge Schwurgericht habe § Abs. verstoßen Angeklagten hingewiesen habe " Erfahrungen Fall . vermeintlichen gemeinen Lebenserfahrung hätte erkennen müssen stetige visuelle Beobachtung geboten war Verurteilung Fahrlässigkeit Betracht gezogen werde " ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 12 . Dezember aufgeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet . . Verfahrensrüge Nebenklägers geltend macht Hauptverhandlungstagen 14 . Januar 6 . Dezember Dolmetscher zugezogen worden sei greift . Auch Verfahrensrügen Nebenkläger B. haben Erfolg . 1 . Rüge Nebenklägers liegt sentlichen folgender Verfahrensgang : 14 . Januar war Nebenkläger Sitzungsbeginn zwar Dolmetscherin französische Sprache anwesend ; wurde aber kurzer Zeit entlassen Nebenkläger französisch nur Fulla spricht . Lediglich Nachmittag wurde Abgabe Erklärung Nebenklägers Dolmetscher Fulla zugezogen . Hauptverhandlung Übrigen Vernehmung zweier Zeugen wurde Tag Dolmetscher Nebenkläger durchgeführt . Auch 6 . Dezember wurden Zeugen vernommen Urkunden verlesen Augenschein eingenommen Nebenkläger Dolmetscher tätig war . Rüge hat Erfolg . Nebenkläger gehört Personen Anwesenheit Hauptverhandlung Gesetz vorschreibt Urteil 30 Juli § Abs. Prüfungsumfang ; Meyer-Goßner/ aaO § . . Abwesenheit Hauptverhandlung führt Vorliegen absoluten Revisionsgrundes § Nr. vielmehr kann lediglich § rügen aaO ; Beschluss 13 . Januar StR NStZ 259 ; Meyer-Goßner/ aaO . gilt Fällen Nebenkläger zwar anwesend ist aber Dolmetscher Seite steht . Zwar ist § Amts Dolmetscher zuzuziehen Hauptverhandlung Beteiligter ist auch Nebenkläger deutschen Sprache mächtig ist Beschluss 22 November § Zuziehung . Abwesenheit notwendigen Dolmetschers aber Nebenkläger Folge hat Hauptverhandlung folgen dort Rechte wahrnehmen also beeinflussen kann kann Vorliegen Gesetzesverletzung revisionsrechtlich besser gestellt sein gar anwesend war . eigene Abwesenheit kann auch Abwesenheit notwendigen Dolmetschers lediglich relativen Revisionsgrund geltend machen . erforderliche Verfahrensrüge ist jedoch zulässig erhoben . Zwar braucht Revisionsbegründung Frage Beruhens grundsätzlich befassen vgl. indes Urteil 26 . Mai BGHSt . § Abs. Satz ist aber erforderlich Revisionsbegründung Beurteilung Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig vollständig vorträgt . muss Fall Nebenklägerrevision auch schon Antrag ergibt selbst versteht darlegen Verfahrensrüge § zulässiges Ziel verfolgt . Beanstandet Nebenkläger Hauptverhandlung rechtlichen tatsächlichen Gründen nur eingeschränkt teilnehmen konnte muss vortragen läge Gesetzesverletzung Tatsachen hätte vorbringen Beweismittel hätte benennen können Schuldspruch Nebenklagedelikts wesentliche Bedeutung haben konnten vgl. Urteil 30 Juli StR § Abs. Prüfungsumfang ; Beschluss 13 . Januar StR NStZ . hieraus ergebenden Anforderungen genügt Vortrag Revision weitere Konkretisierung lediglich behauptet Nebenkläger " Anträge Erklärungen abgegeben hätte Urteil hätten beeinflussen können " jedenfalls Besonderheiten vorliegenden Falles . ist ersichtlich Tatgeschehen anwesende Nebenkläger anwaltlicher Beistand auch Frage stehenden Hauptverhandlungstagen ununterbrochen anwesend war Abwesenheit Dolmetschers beanstanden Tagen Tatsachen hätte vorbringen Beweismittel hätte benennen können Schuldspruch Nebenklagedelikts wesentliche Bedeutung haben konnten weiteren Hauptverhandlungstagen Dolmetscher tätig waren Anregung Rechtsanwältin auch Nachmittag 14 . Januar Abgabe Erklärung Dolmetscher Seite gestellt wurde . Nebenkläger Rechten betroffen wurde anderer genheit sachdienlichen Erklärungen abgeben Tatsachen vorbringen Beweisanträge stellen konnte Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme Hauptverhandlung Übrigen Dolmetscher folgen konnte hat Revision behauptet geltend gemacht . Übrigen versäumt Revision vorzutragen Vertreterin Nebenklägers selbst Schriftsatz 15 . vember mitgeteilt hat Mandant Hauptverhandlung Dolmetscher französische Sprache benötige . Auch hat Unzulässigkeit Verfahrensrüge Folge vgl. KK-Gericke 7 . Aufl . . . 2 . Verfahrensrügen Nebenkläger B. haben bereits Gründen Erfolg ebenfalls beanstanden Nebenkläger handlungstagen 14 . Januar 6 . Dezember Dolmetscher Fulla zugezogen worden war ; auch Revisionsvortrag geht Nebenklägers . ferner geltend machen auch seien deutschen Sprache mächtig trägt Revision selbst Nebenkläger Hauptverhandlungstage zugegen waren . Gesetzesverletzung Nachteil Abwesenheit Dolmetschers kann Urteil beruhen . IV . Überprüfung Urteils Angeklagten erhobenen Sachrüge hat durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil ergeben . 1 . Schuldspruch fahrlässiger Tötung hält Überprüfung stand . Insbesondere ist Schwurgericht rechtsfehlerfrei Pflichtverletzung Angeklagten ausgegangen Zustandes Verhaltens oblag ständige auch optische wachung Zelle veranlassen Gefahr gesundheitlichen Schadens begegnen . Fahrlässig handelt objektive Pflichtwidrigkeit begeht subjektiven Kenntnissen Fähigkeiten vermeiden konnte Pflichtwidrigkeit objektiv subjektiv vorhersehbar Erfolg herbeigeführt hat Beschluss 10 . Mai ; Urteile 26 . Mai BGHSt ; 20 November BGHSt . Voraussetzungen hat Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht . Insbesondere ist Landgericht Rechtsgründen beanstandenden Würdigung pflichtwidrigen Verhalten Angeklagten ausgegangen . Pflichtwidrig handelt objektiv Sorgfaltspflicht verstößt gerade Schutz beeinträchtigten Rechtsguts dient . bestimmen Art Maß anzuwendenden Sorgfalt Anforderungen objektiver Betrachtung Gefahrenlage ante besonnenen gewissenhaften Menschen konkreten Lage sozialen Rolle Handelnden stellen sind Urteil 1 . Februar StGB Pflichtverletzung . entscheidend ist Pflichtwidrigkeit aktives Tun begangen wurde Unterlassen begründet ist Urteile 1 . Februar aaO ; 14 . März NStZ jeweils . Pflichten Jahr . Gewahrsamsvollzug verantwortlichen Polizeibeamten ergeben insbesondere Polizeigewahrsamsordnung damals geltenden Fassung 27 . März . Nr. 34/1995 S. . ; Folgenden abgekürzt . forderte schon Nummer . Satz Gewahrsamsvollzug so auszugestalten ist " Gefahr gesundheitlicher Schäden " verwahrte Person vermieden wird . regelte Nummer . Sätze Unterbringungszeit ausreichend Personal insbesondere samsdienst Nummer . Verfügung stehen muss Voraussetzung erfüllt ist Unterbringung Wege Amtshilfe Justizvollzugsanstalt erfolgen hat . bestimmte Nummer 31.3 . betrunkene Personen Abstand " höchstens " Minuten kontrollieren sind untersuchenden Arztes besonderen Hinweise ergangen sind . gemessen begegnet Bedenken Schwurgericht gebotenen objektiven Betrachtung ante Sorgfaltsverstoß Angeklagten bejaht hat ständige auch optische Überwachung gesorgt hat . Angeklagte war Einschaltung Arztes Prüfung Gewahrsamsfähigkeit gemäß Nummer . Satz selbst mäßen Vollzug Polizeigewahrsamsordnung verantwortlich . oblag auch geeignete Maßnahmen Gefahr gesundheitlichen entgegenzuwirken . erforderliche geeignete Maßnahme hat Schwurgericht rechtsfehlerfrei ständigen optischen Überwachung gesehen . war nur stark alkoholisiert so schon Nummer 31.3 . Kontrolle " höchstens " halbstündlichem Abstand erfolgen hatte . Vielmehr war Angeklagte wusste Gliedmaßen fixiert allenfalls eingeschränkt Lage alkoholisierten Zustandes bestehenden Gesundheitsgefahren begegnen . kam Angeklagten auch zuvor gezeigte insbesondere verletzendes Verhalten bekannt war Stößen Kopfes Richtung Wand Tisch erst Eingreifen Polizeibeamten erheblichen Selbstverletzungen abgehalten werden konnte . Hintergrund ist Rechtsgründen beanstanden Schwurgericht auch Erfahrungen Angeklagten " Fall . " Unterlassen Anordnung ständigen optischen Überwachung Angeklagten keitsvorwurf begründende Pflichtverletzung gewertet hat . genannten Regelungen Nummern . 5.2 . 31.3 . Polizeigewahrsamsordnung zumindest auch Schutz Leben Gesundheit verwahrten Person bestimmt waren hat Angeklagte Missachtung obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen gerade Schutz beeinträchtigten Rechtsguts gedient hat . Auch konnte Angeklagte eingeräumt hat Polizeigewahrsamsordnung hier einschlägige Regelungen gekannt haben Feststellungen Landgerichts Pflichtverletzung subjektiven Kenntnissen Fähigkeiten insbesondere vermeiden dauerhafte optische Überwachung " üblichen Streifeneinsatzdienst " befindlichen Polizeibeamten Zellenbereich ununterbrochen anwesenden Gewahrsamsbeamten vornehmen lässt Verbringung Justizvollzugsanstalt veranlasst . Schwurgericht ist ferner Rechtsfehler ausgegangen Pflichtwidrigkeit objektiv subjektiv vorhersehbar Erfolg herbeigeführt hat . Vorhersehbarkeit erfordert Angeklagte Folgen Nicht-Handelns Einzelheiten voraussehen konnte ; vielmehr genügt Gewicht Wesentlichen voraussehbar waren Urteile 8 . September BGHSt 324 ; 26 . Mai BGHSt ; Beschluss 10 . Mai ; Urteil 20 November BGHSt . Tritt Erfolg Zusammenwirken Umstände müssen Täter jedoch ebenfalls Einzelheiten erkennbar vgl. Urteil 10 . Januar StGB Vorhersehbarkeit . war hier Feststellungen rechtsfehlerfreien Wertungen Schwurgerichts Fall . betrunkene bereits zuvor versucht hatte selbst verletzten Verhalten fortsetzen gefährliche Handlungen vornehmen wird lag gegebenen Umständen auch fortwährenden Beschwerden Fortdauer Gewahrsams Fesselung Maßstab gewöhnlichen Erfahrungsbereiches Polizeibeamten war objektiv subjektiv Angeklagten erfahrenem Polizeibeamten vorhersehbar vgl. auch Urteil 10 . Januar aaO . Zwar kann insbesondere gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise Getöteten Vorhersehbarkeit Erfolgs entfallen lassen vgl. Urteile 2 . Oktober BGHSt 220 ; 23 . April BGHSt ; 10 Juli BGHSt . Jedoch musste Angeklagte Selbstverletzungsversuche belegen irrationalen Handlungen gerade rechnen . entfällt Fällen Vorhersehbarkeit nur Getötete freien Entscheidung fähig war mithin insbesondere anders hier stark betrunken war vgl. Urteil 10 . Januar aaO . Vorhersehbarkeit möglicherweise beseitigende eigenverantwortliche Selbsttötung liegt Feststellungen Landgerichts ernst gemeinten freiverantwortlichen Entscheidung Opfers töten gefehlt hat vgl. auch nachfolgend Urteil 21 . Dezember NStZ . Kausalität Nicht-Handelns Angeklagten Eintritt Erfolges hat Schwurgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls Frage gestellt . Auch insbesondere Teilen Schrifttums geforderte Zurechenbarkeit Todes ist bejahen . Verurteilung fahrlässiger Tötung § StGB erfordert tatbestandsrelevante Verhalten Angeklagten Erfolg verursacht hat also Erfolg Fahrlässigkeit beruht Urteil 12 . Januar StGB Abs. Ursächlichkeit . gebotene Prüfung ständige auch optische Überwachung Tod verhindert hätte hat Schwurgericht genommen rechtsfehlerfrei bejaht . begegnet durchgreifenden Bedenken . schon Ansengen Matratzenbezugs Inbrandsetzen Füllung vergangene Zeitraum festgestellten Tätigkeiten Inbrandsetzen vorgenommen hat belegen hinreichend Schluss Landgerichts ständigen optischen Überwachung Tod verhindert worden wäre . Rechtsprechung ist anerkannt Ursache Rechtssinne Bedeutung verliert noch andere Ursachen Herbeiführung Erfolges beitragen vgl. Urteil 10 . Januar aaO . Ursachenzusammenhang ist jedoch dann verneinen späteres Ereignis Fortwirkung ursprünglichen Bedingung beseitigt seinerseits allein Eröffnung neuen Ursachenreihe Erfolg herbeigeführt hat Urteil 10 . Januar aaO . kann Fall sein Selbstgefährdung selbstschädigendes Verhalten vorliegt Urteil 20 November BGHSt . Auch macht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs überlegenen Sachwissens Risiko besser erfasst selbst Tötende Verletzende grundsätzlich strafbar Selbsttötung Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln Selbstschädigers vorsätzlich fahrlässig veranlasst ermöglicht fördert Urteil 20 November BGHSt . Straffrei ist Handeln regelmäßig auch dann Selbsttötung -verletzung gerichtet war aber entsprechendes Opfer bewusst Risiko realisiert hat aaO . kann dahinstehen inwiefern Grundsätze Ausnahme erfahren selbst Gefährdende Tötende hoheitlich verwahrt wird . Feststellungen Schwurgerichts wollte gerade selbst verletzen töten wollte Brandlegung Lösen Fixierung Freilassung eigene Schädigung erreichen vgl. auch Urteile 4 . Dezember ; 29 . April BGHSt . Auch Brandlegung bewusst Risiko Selbstverletzung -tötung eingegangen ist hat Landgericht festgestellt ; ist vielmehr ausgegangen vertraut hat Polizeibeamten " alsbald " Feuer aufmerksam werden rechtzeitig Zelle holen . 2 . Strafausspruch weist ebenfalls Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Insbesondere ist Verhängung Geldstrafe rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bezifferten Abschlag ermäßigen Schwurgericht getan hat schuldangemessene Geldstrafe Urteilsformel auszusprechen zugleich festzusetzen bezifferter Teil zugemessenen Tagessätze bereits vollstreckt gilt vgl. Beschluss 17 . Januar BGHSt . Auch Landgericht Anwendung § Abs. StGB erörtert hat stellt Tatumstände Fahrlässigkeitsdelikten ohnehin immanenten Unterlassens gebotenen Sorgfalt durchgreifenden Rechtsfehler . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Nebenkläger haben Sachrüge ebenfalls Erfolg . Verurteilung Angeklagten lediglich fahrlässiger Tötung weist begünstigenden Rechtsfehler . 1 . Insbesondere begegnet Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken Schwurgericht Angeklagten Freiheitsberaubung Todesfolge schuldig gesprochen hat . Senat folgt allerdings Auffassung Landgerichts Angeklagte könne bereits Freiheitsberaubung Todesfolge bestraft werden Richtervorbehalts Gewahrsamsanordnung Aufrechterhaltung unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei . Unvermeidbar ist Verbotsirrtum nur Täter Umständen Falles Persönlichkeit Lebensund Berufskreises zuzumutenden Anspannung Gewissens Einsicht Unrechtmäßige Handelns gewinnen vermochte . . ; vgl. Beschluss 18 . März BGHSt 194 ; Urteil 7 . März ; vgl. auch Fischer 61 . Aufl . § . . . erfahrenen Polizeibeamten Angeklagten Vollzug grundrechtsbeschränkenden Gesetzen betraut ist liegt bereits Gesetz unzweifelhaft ergebenden Voraussetzungen gängiger Befugnisse schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Freiheitsentziehung derart fern schon allenfalls hier ersichtlich gegebenen Vorliegen gänzlich außergewöhnlicher Umstände Betracht kommende Prüfung Unvermeidbarkeit Verbotsirrtums geboten war . Jedoch begegnet anderen Grund durchgreifenden Bedenken Schwurgericht Angeklagten Freiheitsberaubung Todesfolge schuldig gesprochen hat . Landgericht ist Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgegangen Vorwurf Freiheitsberaubung allein gestützt werden kann Verbringung Gewahrsamszelle fixiert worden war . Fesselung war zulässig . Rechtsgrundlage war Nr. Schutz Selbstschädigung Voraussetzungen Grundlage vorangegangenen Verhaltens entsprechenden indes Angeklagten bindenden vgl. Nummer . Satz Empfehlung Gewahrsamsfähigkeit bestätigenden Arztes gegeben waren Fortdauer Fixierung : unten . Ebenso kann Rechtswidrigkeit Freiheitsentziehung Angeklagten allein angelastet werden Grund ner Ingewahrsamnahme mitgeteilt belehrt wurde vgl. u.a. § § Abs. Satz ; § ; Nummer . ; Art . Abs. . Zwar erfolgte Ingewahrsamnahme Einverständnis jedoch hatte Angeklagte nahme vorgenommen hat noch unmittelbar Vernehmung befasst war Feststellungen Strafkammer Kenntnis Grund Festnahme informiert noch Rechte belehrt worden war . Tragfähige Anhaltspunkte Angeklagte berechtigte Zweifel Ordnungsmäßigkeit entsprechenden Ablaufs Ingewahrsamnahme hätte haben müssen sonstigen Gründen hätte überzeugen müssen liegen gängige polizeiliche Maßnahme besondere rechtliche tatsächliche Problematik handelte . Ferner nimmt Schwurgericht rechtsfehlerfrei Angeklagten Verantwortungsbereich fallenden Fortdauer Freiheitsentziehung sen Last legen wäre . aktives Tun Rechtsprechung fasst Abgrenzung Tun Unterlassen Wertungsfrage rein äußeren formalen Kriterien entscheiden ist wertende normative Betrachtung Berücksichtigung sozialen Handlungssinns verlangt . Maßgeblich ist insofern Schwerpunkt Vorwerfbarkeit liegt vgl. Urteil 14 . März StGB Abs. Tun ; Beschluss 1 . Februar StGB Pflichtverletzung ; Urteile 7 . September ; 7 Juli BGHSt . gemessen ist beanstanden Schwurgericht hier maßgeblichen Zeitraums etwa Uhr Unterlassen ausgegangen ist . Schwerpunkt insofern strafrechtlich möglicherweise relevanten Verhaltens Angeklagten lag Zeitpunkt Aufrechterhalten Gewahrsams Einschalten Richters also passiven Verhalten aber aktiven Tun vgl. Urteil 20 . Oktober . . liegenden Zeitraums kann dahinstehen insofern aktives Tun Angeklagten insbesondere Eintrag Buch Freiheitsentziehungen liegenden Entscheidung " i.O. " Unterlassen vorliegt . aktives Tun hätte ebenso Unterlassen rechtswidrigen Freiheitsberaubung geführt auch Zeitraum Einholung richterlichen Entscheidung noch unerlässlich war Gewahrsamsgrund vorlag vgl. Einzelnen nachfolgenden Ausführungen . Angeklagte war jedenfalls insofern auch Garant Schutz rechtswidriger Freiheitsentziehung keit Handlungen Unterlassungen abhing oblagen Verantwortung trug . Dienstgruppenleiter trug Tag Verantwortung zulässige Dauer Freiheitsentziehung überschritten wird Nummer . Gewahrsam " ordnungsgemäß " vollzogen wird Nummer . Satz . Dementsprechend oblag Angeklagten auch Sorge tragen bekannten Gewahrsamsfällen Polizei zugeordneten Voraussetzungen gesetzesgemäßen Fortdauer Ingewahrsamnahme gewahrt erfüllt werden bleiben . hat Recht Aufgabe angesehen " Dienstgeschehen überwachen " auch Gewahrsam bezogen Dienstgruppenleiter verantwortlich gewesen ist . sogenanntem " Beschützergaranten " vgl. Urteil 6 November BGHSt 77 . f. oblag Angeklagten Erfolgsabwendungspflicht hier mithin Pflicht unverzügliche Vorführung zuständigen Richter veranlassen unverzüglich Entscheidung Fortdauer Gewahrsams herbeizuführen . Inhalt Umfang Garantenpflicht bestimmen konkreten Pflichtenkreis Verantwortliche übernommen hat Urteil 17 Juli BGHSt . Pflichtenkreis umfasste Angeklagten obigen Ausführungen Garantenstellung ergibt Wahrung Polizei zugeordneten Voraussetzungen Rechtmäßigkeit Freiheitsentziehung . bedarf ausgeführt schon fehlenden Kenntnis fehlenden Vorsatzes entsprechenden auch Stelle Entscheidung Ingewahrsamnahme rechtmäßig war . Maßgeblich ist vielmehr Freiheitsentziehung Wahrung Rechtmäßigkeit Zeitpunkt Angeklagte befasst war weiteren polizeilichen Handelns bedurfte bejahendenfalls Angeklagte vorsätzlich obliegende mögliche Handlungen unterlassen hat drohenden bestehenden rechtswidrigen Zustand verhindern beseitigen . hat Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht Angeklagten bekannt war Freiheitsentziehung Einverständnis erfolgt war noch Richter angeordnet bestätigt war . gerichtete Handlungen gleichwohl unterließ ist Gewichts Eingriffs Freiheitsrecht Betroffenen Bedeutung Maßnahme erforderlichen richterlichen Entscheidung grundsätzlich geeignet Vorwurf Freiheitsberaubung Unterlassen begründen . schwersten Eingriff Recht Freiheit Freiheitsentziehung fügt . Abs. GG Vorbehalt Gesetzes weiteren verfahrensrechtlichen Vorbehalt richterlichen Entscheidung . Richtervorbehalt dient verstärkten Sicherung Grundrechts Art . Abs. Satz GG . staatlichen sind verpflichtet Sorge tragen Richtervorbehalt Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird . praktische Wirksamkeit wird nur erreicht Fall Freiheitsentziehung vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise zulässig ist Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird Beschlüsse 15 . Mai BVerfGE ; 4 . September jeweils . gilt verfahrensmäßige Seite grundrechtlichen Freiheitsverbürgung nur Strafverfolgung auch Freiheitsentziehungen fürsorgerischer Art sonstigen Freiheitsentziehungen Urteil 30 . April BGHSt ; siehe auch Beschluss 10 . Januar 346 ; Nr. Ausführungsbestimmungen Gesetz öffentliche Sicherheit Ordnung Landes . Dementsprechend setzten vorliegenden Fall Rechtsgrundlage Eingriff Freiheitsrecht Betracht Normen grundsätzlich unverzüglich erholende richterliche Entscheidung vgl. vorläufigen Festnahme Verdachts Straftat : Abs. ; Festnahme Identitätsfeststellung : Abs. § Abs. ; " Schutzgewahrsam " Gewahrsam Verhinderung Begehung Fortsetzung Straftat Ordnungswidrigkeit : Abs. . Ausnahmen Grundsatz waren vorliegenden Fall offensichtlich gegeben . § Abs. § Abs. § Abs. " unverzügliche " Vorführung " unverzügliche " Herbeiführen richterlichen Entscheidung fordern ist schon Hinblick Ingewahrsamnahme ca. Uhr Befassung geklagten spätestens Uhr Tod Uhr vergangenen Zeitraum genügt . " unverzüglich " ist Art . Abs. Satz GG auszulegen richterliche Entscheidung Verzögerung sachlichen Gründen rechtfertigen lässt nachgeholt werden muss BVerfG Beschlüsse 15 . Mai aaO ; 19 . Januar NVwZ ; 4 . September jeweils . Zwar sind vermeidbar z.B. Verzögerungen Länge Weges Schwierigkeiten Transport notwendige Registrierung Protokollierung renitentes Verhalten Festgenommenen vergleichbare Umstände bedingt sind . Umstände waren vorliegend aber gegeben konnte etwa renitenten Verhaltens geeignete Maßnahmen etwa lung Überwachung Polizeibeamte schon Festnahme ergriffen worden waren zumindest so weit entgegengewirkt werden Vorführung möglich gewesen wäre . Zustand befunden hat unverzügliche Vorführung schlechterdings unmöglich machte ergeben Landgericht getroffenen Feststellungen . Auch lagen Voraussetzungen § Abs. FamFG ohnehin lediglich Absehen Anhörung aber richterlichen Befassung ermöglichen ersichtlich vgl. auch . Unabhängig Zustand gereicht hätte zumindest lediglich " symbolische Vorführung Nr. Fälle § vorsieht siehe auch Träger/ Schluckebier 11 . Aufl . . vorzunehmen zielt Richtervorbehalt Kontrolle Maßnahme konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen unabhängige neutrale Instanz vgl. BVerfG Beschluss 12 . Februar [ § erschöpft mithin bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs dient auch Richter insbesondere Fällen " " Möglichkeit persönlichen Eindrucks Betroffenen verschaffen vgl. BVerfG Beschluss 14 . Juni . § Abs. § Abs. geregelte 12-Stunden-Frist Angeklagte beruft setzt Festhalten Person Identitätsfeststellung lediglich äußerste Grenze befreit aber Verpflichtung richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen vgl. Art . Abs. Satz GG auch BVerfG Beschlüsse 15 . Mai ; 4 . September aaO . bestehen auch tragfähigen Anhaltspunkte richterliche Entscheidung Freiheitsentziehung längere Zeit Anspruch genommen hätte Identitätsfeststellung vgl. § Abs. Satz ; Abs. Satz erst Wegfall Grundes " Schutzgewahrsam " ergangen wäre vgl. § Abs. Satz SOG . 7 . Januar war Werktag Vorführung wäre üblichen Arbeitszeit erfolgt so dass entsprechend Feststellungen Schwurgerichts auszugehen ist richterliche Entscheidung alsbald ergangen wäre . sollte erkennungsdienstlichen Behandlung erst Uhr werden ; war auch Angeklagten prognostizierte Zeitpunkt Zelle verbleiben sollte . Jedoch fehlt Schwurgericht getroffenen Feststellungen Kausalität Unterlassens Angeklagten rechtswidrige Freiheitsberaubung . Unterlassen also Nichtgeschehen kann ontologisch Ursache Erfolges sein . stellen ständige Rechtsprechung allgemeine Lehre notwendigerweise normativen Beurteilung Kausalität unechten Unterlassungsdelikten " hypothetische Kausalität " so genannte " Quasi-Kausalität " . birgt Fälle Unterlassens Entsprechung Äquivalenztheorie Fällen aktiven Tuns anzuwendenden . ist Unterlassen tatbestandsmäßigen Erfolg " quasi-ursächlich " Zurechnungsverbindung setzen prüfen Hinzudenken gebotenen Handlung entfiele also gebotene Handlung Erfolg verhindert hätte . . vgl. Urteile 4 . März StR BGHSt 1 2 ; 26 . Juni BGHSt ; 19 . Dezember BGHSt ; 6 November BGHSt . muss Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt Gericht hypothetische Erwägung anstellen Grundlage Überzeugung bilden Urteil 12 . Januar StGB Abs. Ursächlichkeit ; vgl. auch SSW-StGB/Schluckebier aaO . . . streitet Angeklagten Grundsatz dubio . Allerdings steht Bejahung Ursächlichkeit bloße gedankliche Möglichkeit gleichen Erfolgs auch Vornahme gebotenen Handlung . Ebenso genügt Unterlassen gebotenen Handlung lediglich Risiko Erfolgseintritts erhöht hat Urteil 12 . Januar aaO . Vielmehr muss alternative Bewertung gleiche Erfolg wäre auch Vornahme gebotenen Handlung eingetreten bestimmter Tatsachen so verdichtet haben Überzeugung Gegenteil Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist Beschlüsse 25 . September BGHSt 1 ; 29 November NStZ 217 ; 25 . April StR ; 6 . März BGHSt 164 ; Urteile 26 . Juni BGHSt f. ; 19 . April StGB Abs. Ursächlichkeit ; 12 . Januar aaO . Formulierung Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit müsse Ursächlichkeit Pflichtverletzung Taterfolg Sinn feststehen bedeutet jedoch höhere Anforderungen erforderliche Maß Gewissheit Kausalität sonst gestellt werden müssen . Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist überkommene Beschreibung richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes vgl. Urteil 26 . Juni BGHSt . vorliegenden Fall ergibt hieraus Folgende : Handlung Unterlassungstäters Rahmen Kausalitätsprüfung hinzuzudenken ist bestimmt bestehenden Handlungsalternativen vorrangig gegebenenfalls geeignet ist Erfolgseintritt verhindern . erfolgsqualifizierten Delikten § Abs. StGB ist Prüfung maßgebliche " Erfolg " jedenfalls zunächst Todesfolge Grunddelikts mithin rechtswidrige Freiheitsentziehung Verhinderung Vornahme gebotenen Handlungen Straflosigkeit führen würde . Kommen vorliegend alternative Handlungen Betracht Erfolgseintritt Beendigung Freiheitsentziehung Entlassen Gewahrsam aber beiführen Rechtmäßigkeit verhindert hätten besteht Prüfung hypothetischen Kausalität " Vorrang " Freiheitsentziehung beziehenden Handlungen erst Rechtswidrigkeit beseitigen . gilt jedenfalls vorliegenden Fall Wille Angeklagten Unterlassenden Fortsetzung Gewahrsams gerichtet war Ergebnis ebenso Urteil 4 . April ; aaO . . gebotene Handlung Angeklagten Fortführung Gewahrsams Veranlassen unverzüglichen zumindest symbolischen " Vorführung zuständigen Richter unverzügliche Herbeiführen Entscheidung war entfällt Kausalität Handlung vorgenommen worden wäre Richter Gewahrsam jedenfalls einschließlich Zeitpunkt Todes heit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte ähnlich Fall Fixierung Heiminsassen vormundschaftgerichtliche Anordnung : aaO . 17 ; vgl. auch Urteil 4 . April . ist Recht Gesetz entsprechende Entscheidung Richters zugrunde legen . Richter jedoch Beurteilungsspielräume eingeräumt sind gebietet Grundsatz dubio Angeklagten schöpfen vgl. auch aaO . . . Grundlage ist Beurteilung " Quasi-Kausalität " Unterlassens Angeklagten auszugehen zuständige Richter Gewahrsam angeordnet hätte . entfällt Ursächlichkeit Unterlassens Angeklagten rechtswidrige Freiheitsentziehung . Annahme zuständige Richter hätte Zeitraum umfassenden Gewahrsam angeordnet kann zwar vorläufige Festnahme Straftat § Abs. Nr. Gewahrsam Verhinderung unmittelbar bevorstehenden Straftat Ordnungswidrigkeit Verhinderung Fortsetzung stützen . war schon Festnahme Fluchtgefahr gegeben noch lagen weiteren Voraussetzungen Unterbringungsbefehls bestanden tragfähige Anhaltspunkte Zeitpunkt richterlichen Entscheidung Straftaten erhebliche Ordnungswidrigkeiten unmittelbar bevorstehen Fortsetzung droht Verhinderung Ingewahrsamnahme unerlässlich war . Auch Voraussetzungen Rechtsgrundlage Festhalten Betracht kommenden § Abs. Satz feststellung Zwecke Strafverfolgung § Abs. Identitätsfestellung betreffenden Alternative § Abs. Identitätsfeststellung Gefahrenabwehr lagen jedenfalls schon geraume Zeit unmittelbar Tod führenden Geschehen mehr . gegründeter Eingriff Freiheitsgrundrecht kam erst dann Betracht durfte rechtmäßig worden war nur fortgesetzt werden Polizei bereits bekannten Daten noch ausreichten Identität eindeutig bestimmen . wäre etwa Fall gewesen konkreter Anlass bestanden hätte Echtheit Durchsuchung aufgefundenen Lichtbild Personalien versehenen " Duldung " zweifeln . Annahme bestand indes Zeitpunkt Angeklagten vorgenommene INPOL-Abfrage Personalien zumindest Wesentlichen bestätigt hatte Anhalt mehr . Jedenfalls ersichtlich zeitnah möglichen Abgleich Ergebnis bereits früher auch . durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlungen war Rechtsgrundlage weiteres Festhalten Identitätsfeststellung entfallen vgl. auch BVerfG Beschlüsse 27 . Januar NVwZ ; 11 Juli NStZ-RR . Selbst zuständige Richter zunächst noch Fortdauer Freiheitsentziehung Identitätsfeststellung angeordnet hätte wäre derart befristet worden lange tödlichen Geschehen lassen worden wäre . Jedoch ist auszugehen zuständige Richter " Schutzgewahrsam " gemäß § Abs. Nr. auch Uhr angeordnet hätte . Vorschrift waren Ingewahrsamnahme weiterer Vollzug zulässig " Schutz Person Gefahr Leib Leben erforderlich ist insbesondere Person erkennbar freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand sonst hilfloser Lage befindet " . Voraussetzungen waren oben dargelegten Maßstab gemessen gegeben . war stark alkoholisiert . Uhr entnommene probe ergab Blutalkoholkonzentration Promille Blutalkoholkonzentration Leichenblut betrug noch Promille ; wurden untersuchten Blut Cocain-Metaboliten nachgewiesen . kam sein hin Anzünden Matratze gezeigtes selbstgefährdendes Verhalten schon kurz Eintreffen Polizeirevier Kopfstößen Richtung Tisch Wand Polizeibeamten Eingreifen gezwungen Arzt Gewahrsamstauglichkeit untersucht hat veranlasst hat Fixierung len . Auch war zunächst noch anlasslos belästigendes später aber aggressives Widerstandshandlungen körperlicher Gewalt verbundenes Verhalten Gefahr verbunden Betroffenen Wehr setzen berechtigt Gesundheit einträchtigen . belegen insbesondere hohe Alkoholisierung schon Eingreifen Polizeibeamten gezeigte ten hinreichend Gefahr Gesundheit lediglich möglichen Einschätzung unberechtigte Ingewahrsamnahme zumindest wesentlich Alkoholisierung Drogenkonsum bedingt waren . Tatsachen ist " Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit " auszugehen zuständige Richter Ausschöpfen eröffneter Beurteilungsspielräume Angeklagten Fortdauer Gewahrsams auch Uhr ordnet hätte . Tragfähige Anhaltspunkte richterlichen Entscheidung zumindest Fixierung hätte beendet werden müssen beendet worden wäre bestehen . liegt gezeigten Verhaltens auch . Zwar darf Grundsatz Verhältnismäßigkeit auch Sicherungsmaßnahme länger aufrechterhalten werden notwendig angemessen ist ; ist ferner beenden mildere Mittel Zweck ebenfalls erreichen würden vgl. BVerfG Beschluss 13 . April NStZ . Hinblick bestehende Gefahr selbstgefährdenden Verhaltens hin Anzünden Matratze fortsetzte überschritt Zeitraum Fixierung aber zunehmenden Dauer verbundenen Belastungen oben dargelegten Gründen noch Beurteilungsspielraum auch Polizeibeamten Anordnung Vollzug Sicherungsmaßnahme zukommt . besonderen richterlichen Gestattung Anordnung Fixierung bedurfte jedenfalls gegebenen Umständen vgl. § Nr. SOG ; ferner BVerfG Beschluss 8 Juli ; Dürig Maunz/Dürig GG Art . . [ Stand : ] . Beurteilung " Quasi-Kausalität " Unterlassens Angeklagten kommt Fällen parallelen Unterlassens gleichrangiger Garanten zwar alleinige Verhalten einzelnen Garanten Verhalten Garantengemeinschaft vgl. Urteil 6 November BGHSt . Fall ist vorliegend aber gegeben . Sollte nämlich Verhalten anderer Gewahrsam verantwortlicher Polizeibeamter ebenfalls pflichtwidrig bewerten sein würde Garantengemeinschaft obigen Sinn vorliegen Nebentäterschaft . Angeklagte hätte allein eigenes Handeln mithin unabhängig Nicht-)Handeln obliegenden Voraussetzungen rechtmäßige Freiheitsentziehung herbeiführen können . Fall objektiven Ineinandergreifens jeweils individuell rechtswidrigen Verhaltens Sinn Garantengemeinschaft liegt vgl. auch Urteil 12 . Januar aaO . Senat ist jedenfalls Besonderheiten Falles befugt Prüfung " Quasi-Kausalität " selbst vorzunehmen . steht Entscheidung Senat Staatsanwaltschaft Ausführungen Schwurgerichts versteht habe feststellen können Ingewahrsamnahme Schutz unerlässlich gewesen sei . ausgeführt normative Beurteilung Kausalität Unterlassens bezieht Gefahr tatsächlich vorlag Gewahrsam Abwendung unerlässlich war beschränkt Wesentlichen Prüfung Entscheidung rechtmäßig handelnder Richter getroffen hätte . stand Schwurgericht steht Senat rechtsfehlerfrei vollständig getroffenen erfolglosen Verfahrensrügen belegen angefochtenen Urteil auch umfassend mitgeteilten Feststellungen ausreichende tragfähige Grundlage Verfügung . 2 . Schwurgericht Verwirklichung anderer Straftatbestände Angeklagten ausgeschlossen hat begegnet ebenfalls Bedenken . Totschlags Unterlassen hätte Angeklagte nur strafbar gemacht gebotene Handeln möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können bewusst war vgl. schluss 14 . Februar NStZ . hat Landgericht indes ebenso rechtsfehlerfrei verneint hinsichtlich weiterer Betracht kommender Strafvorschriften Vorsatz . strafbarer Versuch Freiheitsberaubung Todesfolge liegt Tatplan hier gegebenen Ausnahmefällen abgesehen Vorstellung Täters kausal sein Verhalten herbeigeführten Erfolg gerichtet muss vgl. SSW-StGB/Kudlich/ Schuhr 2 . Aufl . . . entsprechenden Vorsatz vgl. Beschluss 6 . Februar . fehlt oben ausgeführt jedoch . 3 . Auch Strafausspruch enthält durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil § Angeklagten . . Teilfreispruch Vorwurf Körperverletzung Freiheitsberaubung Todesfolge war ist Ansicht Verteidiger Angeklagten geboten vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § . . Revisionsverfahren ist Entscheidung notwendigen Auslagen dort Beteiligten nur insofern veranlasst Rechtsmittel Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen Angeklagten betrifft vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO . . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin