NAMEN Urteil 15 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 15 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Richterinnen Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 13 . März Angeklagten betrifft Feststellungen Ausnahme äußeren Tatgeschehen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird rügt Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts . erstrebt Verurteilung Angeklagten Körperverletzung Todesfolge . Rechtsmittel hat Wesentlichen Erfolg . 1 . Feststellungen suchten Angeklagte Verfahren Vorwurf Beteiligung Schlägerei rechtskräftig freigesprochen worden ist Tattage Uhr Diskothek " " tanzte kam . Angeklagte spätere Tatopfer wiederholt Tanzenden wollte tanzen . Angeklagte forderte jedesmal entfernen . Geraume Zeit später ging erheblich angetrunkene : ‰ nunmehr Eingangsbereich Diskothek aufhaltenden Gruppe Angeklagten versuchte erneut anzusprechen . abwandte sprach geklagten früheren belästigt fühlte Händen Stoß Brust versetzte so Schritte rückwärts taumelte Boden fiel . Angeklagte trat " eingedenk vorangegangenen Auseinandersetzungen Boden liegenden trat " Spitze beschuhten Fußes kräftig Oberkörper " . achtete Angeklagte Angaben Kopf treffen Gefährlichkeit Tritten Kopf wusste . Fußtritt Angeklagten traf Oberkörper Tatopfers unmittelbar Rippenwinkels löste sog. Sonnengeflecht Reaktion Nervus vagus 10 . parasympatischen Nervensystems Herzstillstand führte . Reflextod Folge Reizung Solarplexus wurde möglicherweise starken Alkoholisierung Tatopfers verbundene Beeinträchtigung Atemzentrums organische Veränderungen Herzmuskel Tatopfers Herzmuskelentzündung begünstigt . 2 . Landgericht hat Tat lediglich Leben gefährdenden Behandlung begangene gefährliche Körperverletzung § Abs. Nr. StGB gewertet . Strafbarkeit Angeklagten Körperverletzung Todesfolge § Abs. StGB hat verneint . tödliche Gefahr Opfer habe so weit Lebenswahrscheinlichkeit gelegen Angeklagten qualifizierende Folge zugerechnet werden könne . nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen Sachverständigen stelle zwar Tritt Rumpf Boden liegenden Menschen gefährliche Begehungsweise dann stets Risiko erheblicher Verletzungen bestehe sei aber Rippenbrüche Einspießungsverletzungen ; Reflextod Reizung Solarplexus eintritt handele aber medizinische Rarität " Allgemeinwissen gehöre . Angeklagte Kampfsportler Bildung Ausbildung weitergehendes medizinisches Wissen verfüge habe festgestellt werden können so individuellen Vorhersehbarkeit Todeseintritts fehle . Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . lassen besorgen Jugendkammer individuellen Vorhersehbarkeit Todeseintritts hohe Anforderungen gestellt hat . Feststellungen haftete Angeklagten vorsätzlich begangenen Körperverletzungshandlung Landgericht Rechtsfehler gefährliche Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB gewertet hat spezifische Gefahr Tod Opfers führen . gerade Gefahr tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat ist Abs. StGB vorausgesetzte unmittelbare Zusammenhang vgl. StGB . Todesfolge todesursächlichen Körperverletzungshandlung später eingetretenen Tod Opfers gegeben . Zwar fehlt Zusammenhang dann tatsächliche Geschehensablauf Körperverletzung Todesfolge miteinander verknüpft Lebenswahrscheinlichkeit liegt vgl. BGHSt 100 ; 18 m.w . etwa Verkettung außergewöhnlicher unglücklicher Zufälle vgl. BGHSt . So liegt hier aber Auffassung Landgerichts . kräftiger Tritt Schuhspitze Rumpf Boden Liegenden Tod Verletzten führt liegt Lebenswahrscheinlichkeit vgl. StGB . Todesfolge Geschehensablauf ist auch hier konkreten Todesursache medizinische Rarität handelt so außergewöhnlich eingetretene Erfolg zuzurechnen ist vgl. BGHSt . möglicherweise Alkoholisierung Tatopfers Vorschädigung Herzmuskels Todeserfolg mitursächlich waren steht Zurechnung ebenfalls vgl. BGHSt aaO ; StGB . Todesfolge . § Abs. StGB ferner voraussetzt Täter Verursachung Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist § StGB ist alleiniges Merkmal Fahrlässigkeit qualifizierenden Tatfolge Vorhersehbarkeit Todes Opfers . . ; vgl. BGHSt 18 m . . reicht Erfolg Lebenswahrscheinlichkeit lag hier genannten Gründen Fall ist . Ferner ist erforderlich Eintritt Todes Opfers Täter konkreten Lage persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden konnte vgl. BGHSt 18 21 ; StGB . 6 . StrRG Todesfolge . Prüfung individuellen Vorhersehbarkeit ist Landgericht falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen hat abgestellt Angeklagte konkrete Todesursache hätte vorhersehen können . Körperverletzung Todesfolge braucht Vorhersehbarkeit aber gerade Einzelheiten Tode führenden Geschehensablaufs erstrecken vgl. BGHSt aaO ; StGB . insbesondere Körperverletzungshandlung ausgelösten Einzelnen ohnehin einschätzbaren somatischen Vorgänge Tod schließlich ausgelöst haben vgl. aaO . Vielmehr genügt Vorhersehbarkeit Erfolges Allgemeinen vgl. BGHSt . Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen Angeklagte Tatausführung Eintritt Todes Opfers konkreten Lage Kenntnissen Fähigkeiten Ergebnis Einzelheiten führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können vgl. BGHSt 18 . kräftiger Tritt Schuhspitze Rumpf Boden Liegenden Tode führen kann ist Hinblick Tritten sachverständig beratene Landgericht zutreffend ausgeführt hat stets Risiko Milzrisses Rippenbrüchen Einspießungsverletzungen besteht regelmäßig vorhersehbar . gilt insbesondere dann Tatopfer hier übermäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist Täter hier Feststellungen jedenfalls nahe liegt erkennbar war vgl. BGHSt 217 ; NStZ . Angeklagte Kenntnissen Fähigkeiten konkreten Situation Tod Opfers Ergebnis insoweit anders Angeklagte Landgericht Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 18 hätte vorhersehen können liegt bisherigen Feststellungen . gilt so Landgericht gefährlichen Körperverletzung ausgeführt hat Angeklagte habe nur Beeinträchtigung persönlichen Wohlbefindens Tatopfers Kauf genommen auch Rippenbrüche innere Verletzungen . 3 . aufgezeigten Mängel führen Aufhebung Urteils Angeklagten betrifft . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben . Fall Verurteilung Körperverletzung Todesfolge werden Hinblick zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe Annahme minder schweren Falles Sinne § Abs. StGB Verhängung Bewährungsstrafe nahe liegen . Sost-Scheible