BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache Anstiftung schweren räuberischen Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 5 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . April wird Maßgabe unbegründet verworfen Urteilsformel Worte besonders schweren Fall gemeinschaftlichem entfallen Höhe Tagessatzes versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe Euro festgesetzt wird . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Anstiftung schweren räuberischen Erpressung Tatmehrheit gemeinschaftlichem Diebstahl besonders schweren Fall Fällen Fällen Versuch blieb Tatmehrheit versuchtem gemeinschaftlichem Betrug Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verfahrensrügen allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten bleibt Ergebnis Erfolg . 1 . Rüge Verletzung § Abs. bemerkt Senat ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts : Landgericht Antrag Verlesung vorgelegten Briefe Mitangeklagten Angeklagte Begründung abgelehnt hat Beweisbehauptungen seien erwiesen ist Rechtsgründen beanstanden . Revision meint Ablehnungsbeschluss Inhalt Beweisantrags erschöpfe ist schon fraglich insoweit überhaupt ordnungsgemäßer Beweisantrag vorliegt ; jedenfalls ist Revisionsrüge diesbezüglich ordnungsgemäß ausgeführt . Behauptung Hauptverhandlung 6 . April gestellten Antrag Verlesung vorgelegten Briefe Mitangeklagten Briefen komme deutlich Ausdruck Mitangeklagte Falle Weigerung Angeklagten Zeichen Liebe erwidern Mitteln belasten werde bezeichnet Beweistatsache nur Beweisziel . Beweisantrag ist aber auch Fall § Abs. Satz StPO erforderlich Tatsachen benannt werden geeignet sein sollen Beweisziel bestätigen . Beweisantrag hätten behaupteten Drohungen Zeitraum Monaten Umfang über Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen insbesondere Textstellen Ankündigung wahrheitswidrigen Belastung Angeklagten Mitangeklagten ergeben soll . Revision rügt Landgericht habe Umfang Beweisbehauptung verkannt Verlesung Briefe nur bewiesen werden sollte Mitangeklagte Angeklagte geliebt hat bereit war alleinige strafrechtliche Verantwortung übernehmen auch Angeklagten bereits angedroht hatte Falle Nichterwiderung Liebe Mitteln belasten fehlt auch hier genaue Darlegung Wortlauts Drohung(en Abs. Satz . ist Aufgabe Revisionsgerichts mögliche Landgericht erwiesen angesehene angekündigte Belastung Angeklagten hinausgehende Drohungen vorgelegten Briefen suchen . Auch hat Revision vorgetragen möglichen sachwidrigen Einengung Beweisbehauptung bereits Hauptverhandlung entgegengetreten ist ; wäre Reaktion verkündeten hier ungenau formulierten Beweisziels unerlässlich gewesen . 2 . Landgericht Angeklagte versuchten Betrugs Einzelgeldstrafe verurteilt hat holt Senat unterbliebene Bestimmung Tagessatzhöhe legt Antrag Generalbundesanwalts Euro . Geldstrafe bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen war lässt Notwendigkeit Festsetzung entfallen Beschlüsse 14 . Mai BGHSt 15 . März . . 3 . Urteilsformel war Anregung Generalbundesanwalts berichtigen ; mittäterschaftliche Begehung noch Annahme Regelbeispiels besonders schwerer Fälle Diebstahls finden Schuldspruch Ausdruck vgl. Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . Roggenbuck Franke