BESCHLUSS 31 . Oktober Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Senat weist Folgendes : Entscheidung Angeklagten besonders beschwerende Maßregel Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Zukunft Bewährung ausgesetzt werden kann § Abs. StGB wird Grundsatz Verhältnismäßigkeit überaus großen Gewichts festgestellten Anlasstaten besonders beachten sein . Insbesondere wird prüfen sein Maßnahmen Rahmen bereits angeordneten Betreuung Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend begegnet werden kann vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . . . Sost-Scheible