BESCHLUSS 22 . Oktober Strafsache schweren Bandendiebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 22 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 Juli betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Fall . Urteilsgründe Wohnungseinbruchsdiebstahls Einzel-)Freiheitsstrafe Jahren verurteilt wird . Urteilsformel wird dementsprechend folgt neu gefasst : Angeklagte wird schweren Bandendiebstahls Fällen Wohnungseinbruchsdiebstahls Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Bandendiebstahls Fällen Gesamtstrafe Jahren verurteilt . vision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Verfahrensrüge ist näher ausgeführt unzulässig Abs. Satz . II . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrüge hat Schuldsprüche Fällen II . Urteilsgründe Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Revision hat jedoch Erfolg Angeklagte auch Fall . Urteilsgründe schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist . Insoweit fehlt ausreichenden Feststellungen Annahme Bandentat . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt Bande Sinne § StGB Zusammenschluss mindestens Personen Grundlage ausdrücklichen konkludenten Bandenabrede Willen hat anderen Bandenmitgliedern Zukunft gewisse Dauer unbestimmte Zahl Straftaten begehen . . ; vgl. nur Beschluss 22 . März BGHSt . ; Beschluss 28 . September NStZ-RR . Liegen Voraussetzungen ist Rede stehende Tat Bandenabrede genügt eindeutigen Wortlaut Gesetzes betreffende Täter Mitglied Bande Tat Mitwirkung anderen Bandenmitglieds ausgeführt hat ; konkrete Einbindung auch dritten Bandenmitglieds Tatbegehung ist hingegen erforderlich vgl. nur Senatsbeschluss 17 . Januar StGB § Abs. Nr. Bande . 2 . Rechtsfehler ist Landgericht ausgegangen Angeklagte Tatbegehung gesondert verfolgten zusammenschloss zumindest stillschweigend verständigten zukünftig gewisse Dauer unbestimmte Zahl Wohnungseinbruchsdiebstählen begehen . Feststellungen tragen jedoch bandenmäßige Begehungsweise Tat Fall . 3 . Strafkammer führt Zusammenhang lediglich Angeklagte sei Tattag näher identifizierten Bandenmitgliedern Wohnung Geschädigten drungen . Täter hätten u.a. zahlreiche technische Geräte Uhren Schmuck Bargeld entwendet . Geschädigten gemeldete Schadenssumme Höhe Euro habe Versicherung Entschädigung Höhe 38.000,00 Euro gezahlt . Übrigen geständige Angeklagte hat bandenmäßiges Handeln Abrede gestellt . Angaben weiteren Tätern Fall . gemacht hat ist Urteil entnehmen . Anderweitige Indiztatsachen tragfähige Grundlage Annahme Landgerichts bieten könnten zumindest Angeklagten Tatausführung Mitwirkenden habe tatsächlich Bandenmitglied gehandelt ergeben angefochtenen Urteil ebenfalls . weiteres ebenfalls ausreichen würde vgl. Fischer StGB 60 . Aufl . . örtliches zeitliches Zusammenwirken Tat beteiligt war ist gleichfalls festgestellt . Beobachtung Personen Tatort unbeteiligte Zeugen Tag Tat Ausspionieren Tatörtlichkeiten nahelegt hat Urteilsgründe Identität Tatbeteiligten erbracht . Schuldspruch schweren Bandendiebstahls Fall . Urteilsgründe kann bestehen bleiben . Feststellungen rechtfertigen jedoch Fall Verurteilung Angeklagten Wohnungseinbruchsdiebstahls Sinne § Abs. Nr. StGB Senat Schuldspruch entsprechend ändert . Weitere Feststellungen bandenmäßiges Handeln belegen könnten sind neuen Hauptverhandlung erwarten . steht Schuldspruchänderung Ausnahme bandenmäßigen Handelns geständige Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . 3 . Änderung Schuldspruchs entzieht geänderten Mindeststrafrahmens verhängten Einzelfreiheitsstrafe Jahren Monaten Grundlage . entsprechender Anwendung § Abs. kann Senat neue Einzelstrafe hier ausnahmsweise selbst festsetzen bemisst Berücksichtigung Landgericht gemäß § § Abs. StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung Jahren . hat insoweit Fall . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Jahren hier ebenfalls Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilten gleichfalls geständigen vorbestraften Mitangeklagten orientiert . Angeklagte ist denkbaren Gesichtspunkt beschwert zuzurechnende höhe Fall . deutlich übersteigt . Landgericht Grundlage geänderten Schuldspruchs noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte ist auszuschließen . Gesamtstrafe kann bestehen bleiben . Senat schließt Landgericht Höhe verbleibenden Einzeltaten verhängten Einzelstrafen Verhängung Monate niedrigeren Einzelstrafe niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte . Übrigen hat Nachprüfung Rechtsfolgenausspruchs durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . . geringfügige Erfolg Rechtsmittels rechtfertigt Angeklagten Teil Kosten entlasten Meyer-Goßner 56 . Aufl . . . Sost-Scheible Franke Bender