BESCHLUSS 20 . September Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . September gemäß § Abs. § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Mai Schuldspruch geändert Fall Urteilsgründe Verurteilung tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Fälle sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Fälle Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagte wendet Revision Urteil rügt Verletzung formellen materiellen Rechts . mittel führt lediglich Änderung Schuldspruchs Falles ; Übrigen ist zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall Urteilsgründe bedarf Schuldspruch Änderung Angeklagte lediglich sexuellen Missbrauchs Kindes schuldig ist . Verurteilung tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB muss entfallen insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist . erste verjährungsunterbrechende Handlung Anordnung Vernehmung Beschuldigten erfolgte 12 . Mai . Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten Gunsten Angeklagten auszugehen ist Fall Tat schon 1 . Januar begangen hatte . Vorwurf verjährten sexuellen Missbrauch Kindes Tateinheit steht steht Annahme Verjährung ; Verjährung bestimmt tateinheitlichem Zusammentreffen Gesetzesverletzung gesondert . . ; vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Art . Nr. Gesetzes Änderung Vorschriften Straftaten sexuelle Selbstbestimmung 27 . Dezember bestimmt ist § Abs. Nr. StGB nunmehr auch Straftaten § StGB Verjährung Vollendung 18 . Lebensjahres Opfers ruht hat Rechtslage vorliegenden Fall geändert Zeitpunkt Inkrafttreten Gesetzes 1 . April bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war vgl. NStZ . 2 . Änderung Schuldspruchs können Fall festgesetzte Einzelstrafe Gesamtstrafe bestehen bleiben . Senat schließt Tatrichter niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte Verfolgungsverjährung Strafbarkeit § StGB beachtet hätte zumal auch verjährte Taten Tatteile Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können vgl. StGB Abs. Vorleben . Übrigen ist Einzelstrafe Fall auch Wegfall Verurteilung sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen angemessen Sinne § Abs. Satz . Kuckein Sost-Scheible