BESCHLUSS 10 . Oktober Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Mai wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Verfahrens Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten ist unzulässig . Angeklagte hat Anschluß Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung ebenso Verteidiger Vertreter Staatsanwaltschaft Einlegung Rechtsmittels Urteil verzichtet . Erklärung ist Sitzungsniederschrift ergibt vorgelesen genehmigt worden . ist bewiesen . Verzicht Rechtsmittel kann widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden NStZ ; knecht/Meyer-Goßner StPO 44 . Aufl . Rdn . m.w . . bestehen auch Zweifel Wirksamkeit Verzichtserklärung . gesamten Hauptverhandlung war Dolmetscherin anwesend . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt Angeklagte Verteidiger vorgebracht hätten Verständigung Übersetzerin sei möglich . Zwar verhält Protokoll ausdrücklich Erklärungen Zusammenhang Verzicht anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurden . Jedoch macht Angeklagte Inhalt verständlichem Deutsch abgefaßten Verständigungsprobleme geltend . trägt auch übrigen Umstände Wirksamkeit Erklärung infrage stellen . Anhaltspunkte Angeklagten Hinblick Herkunft geistigen Zustand genügende Einsichtsfähigkeit Prozeßhandlung Tragweite gefehlt hätte sind ebenfalls ersichtlich . wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig muß verworfen werden .  Kuckein