BESCHLUSS 2 . Dezember Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 27 . Mai Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Urteil Verletzung sachlichen Rechts rügt hat Erfolg . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 17 . September ausgeführt : " Revision hat allgemeiner Form erhobenen Sachrüge Erfolg . Würdigung Landgerichts subjektiven Tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Kammer hat Annahme bedingten Tötungsvorsatzes Sinne § Abs. StGB entscheidend objektive Tatausführung gestützt : Angeklagte habe geschiedene Ehefrau auch dann noch gewürgt verloren hatte ; habe gewusst Herrschaft Geschehen aufgegeben Opfer Situation zumindest abstrakter Lebensgefahr gebracht habe S. . Schluss bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei Tatrichter Erwägungen Umstände einbezogen hat Ergebnis Frage stellen . . ; vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter m.w . . Anforderungen wird angefochtene Urteil gerecht lediglich abstrakte Lebensgefahr Würgeaktes Opfer S. verweist allein Kenntnis Gefährlichkeit Berücksichtigung psycho-physischen Verfassung Angeklagten Wissen Wollen Tatzeit schließt . Feststellung Angeklagte habe nur abstrakte Lebensgefährlichkeit Vorgehens erkannt belegt nur Wissenselement Vorsatzes . Angeklagte Urteilsgründen mindestens Minute lang nur Verletzungsvorsatz gehandelt hat Tatgeschehens verbrecherischen Willen gesteigert bedingten Tötungsvorsatz gefasst haben sollte ist ersichtlich . Jedenfalls sind Urteil äußere noch innere Umstände entnehmen Änderung Motivation Angeklagten hätten geben können zumal offen geblieben ist lange intensiv geschiedene Ehefrau Bewusstlosigkeit gewürgt hat Feststellungen Art Ausmaß eventuell entstandenen Verletzungen mitgeteilt werden . Strafkammer hat insbesondere verabsäumt schon wenig lebensnahe Vorstellung Täter handele einheitlichen Tatgeschehens teilweise teilweise Tötungsvorsatz vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter verminderten Schuldfähigkeit Sinne § StGB führenden Affekt Angeklagten Beziehung . Rechtsprechung ist anerkannt psychophysischen Ausnahmesituationen Erkenntnisfähigkeit Willenskräfte Täters beeinträchtigt sind . Hochgradige Alkoholisierung affektive Erregung gehören Umständen Annahme Tötungsvorsatzes entgegenstehen können ausdrücklicher Erörterung Urteilsgründen bedürfen . . ; StGB Abs. Vorsatz bedingter 7 9 . gilt umso hier einleuchtendes Motiv Vorsatzwechsel ersichtlich ist Tatgeschehen vergleichbares Vorverhalten Angeklagten entspricht vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter affektive Erregung Wahrnehmung selbst eigener körperlicher Schmerzen Täters Angeklagte bemerkte Biss Hundes Wange S. 8) verhinderte . Darlegungen waren auch entbehrlich Angeklagte unmittelbar Tat geschiedene Ehefrau tot hielt selbst Selbstanzeige aufnehmenden Polizeibeamten ausdrückliche Nachfrage bloße Bewusstlosigkeit ausschloss S. . Fehleinschätzung Handlungserfolges ist subjektive Seite eigentlichen Tatentschlusses tragfähigen Beweiswert Angeklagte Feststellungen affektiven Erregung Tatgeschehen Beginn Ende Würgens glaubhaft erinnern vermochte S. . belegt lediglich affektiven Zustand erklärt panikartige Flucht S. schwere Erschütterung heftiger körperlicher Reaktion " ersten Vernehmung S. 9 . unzureichende Erörterung inneren Tatseite Totschlags führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung neuer Verhandlung Entscheidung andere Schwurgericht zuständige Strafkammer . wird Berücksichtigung feststellbar physischen Verletzungsfolgen Dauer Würgevorgangs insbesondere Eintritt keit Hinzuziehung psychiatrischen Sachverständigen Auswirkungen Affektes Vorsatz Fall wiederum Übergehen bedingten auszugehen sein sollte Vorsatzwechsel prüfen Ergebnis Urteilsgründen darzulegen haben . Einheitlichkeit Schuldspruchs erfasst Aufhebung auch genommen beanstandende Verurteilung gefährlicher Körperverletzung . " stimmt Senat .  Kuckein