BESCHLUSS 26 . September Strafsache 1 . 2 . gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 26 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . April werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . wird abgesehen Beschwerdeführern Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen ; jedoch haben Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : BGH:2018:260918B4STR354.18.0 Ergänzend Antragsschriften Generalbundesanwalts 21 . August bemerkt Senat : Annahme Landgerichts Verhängung Jugendstrafe sei allein schädlicher Neigungen Sinne § Abs. erforderlich Angeklagten abgeurteilten Tat noch erheblich strafrechtlich Erscheinung getreten seien konkrete Tatgeschehen spontan entwickelt habe ist Ergebnis Rechtsgründen beanstanden . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Fallgestaltung beachtenden rechtlichen Maßstab schädliche Neigungen bejahen sein können schon Tat entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel gegeben sind Tat gehabt haben befürchten lassen Angeklagten weitere Straftaten begehen vgl. nur Beschluss 3 . März Abs. schädliche Neigungen hat Strafkammer letztlich verkannt . hat besonderer Empathielosigkeit getragenen Tatausführung defizitäre Persönlichkeitsentwicklung Angeklagten schon Tat geschlossen erkennbar auch Berücksichtigung jeweiligen individuellen Lebenswegs Täter schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel festgestellt . Strafkammer zurechenbare Schuld jugendlichen Angeklagten regelmäßig geboten vgl. nur Beschluss 17 . Dezember NStZ-RR f. auch Berücksichtigung gesetzlichen Strafandrohungen Erwachsenenstrafrechts bewertet hat erweist hier ebenfalls durchgreifend rechtsfehlerhaft . Zwar ist Landgericht Angeklagten erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § StGB ausgegangen ; Hintergrund konkreten Tatbild Tatfolgen getroffenen Feststellungen lag Annahme minder schweren Falles Erwachsenenstrafrecht . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke