BESCHLUSS 31 Juli Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 31 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen 1 . März gesamten Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Strafausspruch Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht ist Taten Vorliegen minder schweren Falles Sinne § Abs. StGB " ausgegangen . Annahme Landgerichts verhängenden Einzelstrafen seien Strafrahmen Jahr bis zu Jahren entnehmen ist rechtsfehlerhaft . Strafrahmen findet gemäß § Abs. 2 . Halbs . StGB nur minder schweren Fällen § Abs. StGB Anwendung . minder schweren Fällen § Abs. StGB ist gemäß § Abs. . Halbs . StGB Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren erkennen . Ist hier Regelbeispiel § Abs. StGB erfüllt ist Strafrahmenwahl zunächst prüfen Vorliegens Regelbeispiels anderer erheblich schuldmindernder Umstände Strafrahmen § Abs. StGB anzuwenden Normalstrafrahmen Abs. auszugehen ist vgl. 557 ; . Gegebenenfalls können extremen Ausnahmefällen weiter gehende Milderung Normalstrafrahmens Bemessung Strafe Rahmen minder schweren Fall Sinne § Abs. 1 . Halbs . StGB Betracht ziehen sein . Fülle rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist auszuschließen Landgericht hätte gebotene Prüfung vorgenommen nur Regelwirkung § Abs. StGB verneint Hinblick hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe minder schweren Fall § Abs. StGB angenommen dann Verfügung stehenden Strafrahmens Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte . aufgezeigte Rechtsfehler führt Aufhebung gesamten Strafausspruchs . Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben Rechtsfehler betroffen sind . Ergänzende Feststellungen Widerspruch stehen sind zulässig . Sost-Scheible