BESCHLUSS 19 . Juni Strafsache 1 . 2 . nachträglicher Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Juni beschlossen : Großen Senat Strafsachen wird gemäß § Abs. folgende Rechtsfrage Entscheidung vorgelegt : Steht Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung § Abs. StGB Betroffene Erklärung Erledigung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Abs. StGB noch Freiheitsstrafe verbüßen hat zugleich Unterbringung erkannt worden ist ? Gründe : 1 . 4 . Strafsenat sind Durchführung Verfahrens verbundene Revisionsverfahren anhängig revisionsführenden Angeklagten § Abs. StGB nachträglich Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Fällen hatten Angeklagten Zeitpunkt Erklärung Erledigung Unterbringung psychiatrischem Krankenhaus Abs. StGB noch Freiheitsstrafen verbüßen zugleich Unterbringung § StGB erkannt worden war zwar Angeklagte Verfahren Freiheitsstrafe Monaten Tagen Angeklagte Jahr Monaten . Verfahren StR 2 . Senat beabsichtigt Rechtsmittel unbegründet verwerfen . sieht jedoch Urteil 1 . Strafsenats 28 . August gehindert . Entscheidung hat 1 . Strafsenat Bezugnahme Gesetzesmaterialien Ansicht vertreten nachträgliche Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB regelmäßig Betracht kommt Angeklagte Zeitpunkt Erledigungsentscheidung § Abs. StGB Freiheitsstrafe verbüßen hat zugleich Unterbringung erkannt worden war . hat allerdings offen gelassen auch gilt Erledigungsentscheidung nur noch sehr kurze Zeit Freiheitsstrafe vollstrecken wäre . 3 . Senat vermag Auffassung anzuschließen auch grundsätzlich Bestreben teilt Vorschriften nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung schwerwiegenden Eingriffs Freiheitsrechte Betroffenen restriktiv auszulegen . ist Ansicht 1 . Strafsenat vorgenommene Auslegung nur Gesetzeswortlaut Stütze findet auch angeführten Gesetzesmaterialien unklar sind . Auffassung Senats führt 1 . Strafsenat vorgenommene Einschränkung Anwendungsbereichs Abs. StGB insbesondere Blick Täter Schuld § StGB gehandelt haben Freiheitsstrafe verhängt worden ist Wertungswidersprüchen . Schließlich könnte Frage § Abs. StGB aber enger gefassten Absätze § StGB anwendbar sind bloßen Zufälligkeiten Vollstreckungsverfahrens abhängen . weiteren Einzelheiten auch bezüglich Gegenstandes Ablaufes betroffenen Revisionsverfahren wird Darstellung Anfragebeschluss Senats 5 . Februar NStZ Anm . Ullenbruch Bezug genommen . 4 . vorgenannten Beschluss hat Senat 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden Entscheidung 28 . August festhält übrigen Strafsenaten beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten wird . 1 . Strafsenat hat Beschluss 2 . April ausgesprochen bisherigen Rechtsprechung festhält . übrigen Strafsenate Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt dortige Rechtsprechung beabsichtigten Entscheidung entgegensteht . II . Senat legt streitige Rechtsfrage Großen Senat Strafsachen Entscheidung § Abs. ; Auffassung ist auch grundsätzlicher Bedeutung so Vorlage Gründen Divergenz Rechtsprechung 1 . Strafsenats auch § Abs. erfolgt . Begründung Vorlage nimmt Senat Ausführungen Anfragebeschluss 5 . Februar Bezug . Lediglich Antwortbeschluss 1 . Strafsenats 2 . April angesprochenen zusätzlichen Gesichtspunkten wird ergänzend folgendes angemerkt : 1 . Wortlaut § Abs. Nr. StGB Rahmen Gefährlichkeitsprognose ergänzend Entwicklung Verurteilten Vollzugs Maßregel heranzuziehen ist vgl. Rdn . Antwortbeschlusses lässt Auffassung 1 . Strafsenats herleiten . genannte Bestimmung verlangt Gefährlichkeitsprognose Gesamtwürdigung Betroffenen Hervorhebung Senat Zeitpunkt Entscheidung . zählt naturgemäß auch Entwicklung vorausgegangenen Strafvollzug . wird etwa Frage stellen vollständigen Vorwegvollzug Freiheitsstrafe Abs. StGB Vollzugs Freiheitsstrafe erfolgte Entwicklung Verurteilten Prognose § Abs. Nr. StGB einzustellen ist . Gesichtspunkt ausdrücklich Gesetzeswortlaut aufgenommen worden ist etwa : Vollzugs Maßregel etwaigen Strafvollzugs lässt Rückschlüsse bestimmten gesetzgeberischen Willen . zeigt gerade Blick entsprechenden Regelungen § Abs. StGB nunmehr umgekehrt ausschließlich Entwicklung Verurteilten Strafvollzuges angesprochen wird . Auch hieraus ist bisher Schluss Einengung Beurteilungsgrundlage gar Anwendungsbereichs Bestimmungen gezogen worden . 2 . 1 . Strafsenat herangezogene Passage Stellungnahme Bundesrats 2 . April BRDrucks . [ Beschluss S. Entwurf Gesetzes Einführung nachträglichen Sicherungsverwahrung vgl. Rdn . Antwortbeschlusses führt Auffassung Senats ebenfalls . Bundesrat hat dort lediglich näher spezifizieren hingewiesen Zufälligkeiten abhinge Übrigen Reihe Fragen bezeichnet Auffassung noch eingehender Erörterung bedürften . Antwort Bundesregierung hat Hinweis erschöpft Begründung Stellungnahme Bundesrats aufgeworfenen Fragen Basis vorgeschlagenen Vorschrift Begründung schlüssig beantworten lassen . 15/2945 S. . pauschalen Bemerkung kann wohl kaum entnommen werden Gesetzgeber habe bewusst hingenommen Anwendbarkeit § Abs. StGB Senat Anfragebeschluss aufgezeigten Zufälligkeiten Vollstreckungsverfahrens abhängig ist . 3 . Offen bleibt weiterhin verfahren ist Entscheidung Erledigung nur noch kurze Zeit Umständen nur noch Tage Freiheitsstrafe vollstrecken ist . Hinweis fragmentarische Natur Strafrechts erscheint wenig hilfreich Lückenhaftigkeit Folge Gesetzesauslegung ist Wortlaut Norm Niederschlag gefunden hat . Auch Ultima-ratio-Charakter nachträglichen Sicherungsverwahrung führt hier . vermag erklären gleichermaßen gefährlichen Straftätern Strafe Maßregel voll verbüßt hat § Abs. StGB untergebracht werden kann andere Monate gegebenenfalls aber auch nur noch Tage Freiheitsstrafe vollstrecken sind Anschluss unmittelbar Freiheit gelangt . 1 . Strafsenat Ausnahmen denkbar hält Erledigungsentscheidung nur noch sehr kurze Zeit Freiheitsstrafe vollstrecken wäre verweist Senat Grenzen richterlicher Rechtsschöpfung überschritten würden wollte Bundesgerichtshof Zeitspanne Anhalt Gesetz willkürlich Monate Monate Monat festlegen . Kuckein