BESCHLUSS 22 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 4 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen verurteilt worden ist 2 . Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Angeklagte unerlaubten bungsmitteln geringer Menge Fällen II . 2 . 3 . Urteilsgründe verurteilt worden ist kann angefochtene Urteil Bestand haben . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 28 . Juni ausgeführt : " ständiger Großen Senat bestätigter BGHSt Rechtsprechung ist Sinne § § . eigennützige Umsatz Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit . Vorliegend hat Landgericht zwar festgestellt Angeklagte bestellte Heroin Lieferant besorgen Transport deutsch-niederländische Grenze Kurier organisieren sollte S. auch getan hat . hat jedoch Feststellungen getroffen Angeklagte hierbei eigennützigen Motiven gehandelt hat . zumindest erwarteter Gewinn liegt zwar Angeklagte D. zahlenden Kaufpreis ausgehandelt hat S. auch weiteren Fällen S. Heroin lieferte andererseits aber hat Kammer gerade festgestellt Angeklagten Kurier übergebene Kaufpreissumme Teil zugeflossen ist S. . Gericht auch sonstigen Angeklagten Geschäften zumindest erstrebten Vorteile festgestellt hat fehlt Eigennützigkeit so Verurteilung Bestand haben kann . jedoch ausgeschlossen werden kann noch Feststellungen getroffen werden können Handlungen Angeklagten nur fremdnützige Beihilfe darstellten doch materiellen immateriellen Vorteile gezogen zumindest angestrebt hat bedarf Sache insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . kann Senat verschließen . Roggenbuck Bender