BESCHLUSS 7 . August Strafsache Körperverletzung Todesfolge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . August gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 21 . Dezember betrifft Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einbeziehung Einzelstrafen Urteilen Amtsgerichts 7 . September 18 . März Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Anordnung Entziehung Fahrerlaubnis einbezogenen Urteil Amtsgerichts 18 . März aufrechterhalten . Angeklagte beanstandet Revision Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat nur Gesamtstrafenausspruch Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht gemäß § StGB vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann Urteilsgründe zweifelsfrei nachvollzogen werden . Landgericht hat unterlassen Tatzeiten 18 . März Amtsgericht abgeurteilten Taten mitzuteilen . ist überprüfen auch Taten Verurteilung 7 . September begangen wurden Landgericht angenommen verhängten Einzelstrafen gemäß § StGB nachträglich bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren . rechtsfehlerhafte Einbeziehung Einzelstrafen Urteil 18 . März wäre Angeklagte auch beschwert Vollstreckung Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt war . Senat hat Möglichkeit Gebrauch gemacht § Abs. verfahren Tatrichter Entscheidung Beschlusswege gemäß § verweisen . Sollten Einzelstrafen Urteil 18 . März Sinne § StGB gesamtstrafenfähig sein wird treffenden Entscheidung § § Abs. Satz Abs. Satz StGB auch Anrechnung Verfahren Bewährungsauflage aufgegebenen Angeklagten abgeleisteten Arbeitsstunden entscheiden sein vgl. Beschluss 7 . März . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen sicher abzusehen ist Rechtsmittel nur geringen Teilerfolg haben kann . Senat kann Kostenentscheidung selbst treffen § Abs. StPO ; vgl. Meyer-Goßner 50 . Aufl . Rdn . m . . Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren Angeklagten aufzuerlegen Rechtsmittel ger erfolglos war auch dort Entscheidung § Abs. Satz unterbleiben hatte vgl. Abs. Satz Auslagenentscheidung . RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben Kuckein Sost-Scheible