BESCHLUSS 13 . September Strafsache bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Hagen 26 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 8 . Juni bemerkt Senat : Angeklagte Verfahrenshindernis geltend macht sei dauerhaft verhandlungsfähig gewesen greift Rüge . Angeklagter ist verhandlungsfähig körperlichen geistigen Beschaffenheit Rechte Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag . Fall war hat jetzigen Verfahrensstadium Senat Amts Freibeweisverfahren entscheiden vgl. Urteil 9 . Dezember § Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit ; Urteil 22 . Oktober . Prüfung ergibt Sachverständige Prof. Dr. med . umfassenden schriftlichen Gutachten 24 . Januar Verhandlungsfähigkeit Angeklagten bejaht hat . Hauptverhandlung 26 . Januar wurde Angeklagte herbeigerufenen Notärztin Verhandlungsfähigkeit untersucht . genommenen klinischen Werte waren unauffällig . Notärztin ebenfalls herbeigerufene Sachverständige Prof. Dr. med . haben Verhandlungsunfähigkeit bejaht . Umständen hat auch Senat Veranlassung Verhandlungsfähigkeit Angeklagten zweifeln . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin