BESCHLUSS 9 . September Strafsache 1 . 2 . gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 9 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 21 . Januar Angeklagten betrifft aufgehoben Angeklagte Mo. gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Fällen Fälle II . II . Urteilsgründe Angeklagte gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Fällen Fälle . 5 Urteilsgründe verurteilt worden ist Aussprüchen Gesamtstrafen . Feststellungen Ausnahme konkreten Gefährdung fremder Sachen bedeutendem Wert bleiben aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Angeklagten Mo. Freispruch Übrigen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Fällen Sachbeschädigung Betruges Fällen Fall Versuch blieb Angeklagten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Betruges jeweils Fällen . Revisionen Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügen haben Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; weiter gehenden Rechtsmittel sind unbegründet Sinne § Abs. . Angeklagten erhobene näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig § Abs. Satz . II . 1 . Überprüfung angefochtenen Urteils Grund Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen führt Aufhebung angefochtenen Urteils Landgericht gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr verurteilt hat . bisherigen einzelnen Taten getroffenen Feststellungen belegen hinreichend Fehlverhalten konkrete Gefährdung § Abs. StGB bezeichneten Individualrechtsgüter Folge hatte . ständiger Rechtsprechung Senats liegt vollendeter gefährlicher Eingriff Straßenverkehr Sinne § Abs. StGB erst dann § Abs. Nr. StGB genannten Tathandlungen Beeinträchtigung Sicherheit Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist abstrakte Gefahrenlage konkreten Gefährdung Leib Leben anderen Menschen fremder Sachen bedeutendem Wert verdichtet hat Senatsurteil 4 . Dezember BGHSt ; 25 . April NStZ 18 . Juni . 7 ; SSW-StGB/Ernemann 2 . Aufl . . . Annahme abstrakte Beeinträchtigung Sicherheit Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung wird angefochtenen Urteil betreffenden Fälle belegt . Angeklagten führten Feststellungen Landgerichts Fahrer verschiedener Kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt Verkehrsunfälle machten Anschluss gegnerischen Haftpflichtversicherungen unberechtigte Schadensersatzansprüche geltend nur vorübergehende ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen . Beleg Voraussetzungen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr insgesamt Fällen teilt Strafkammer Urteilsgründen jeweiligen Zeitwert Fahrzeugs Unfallgegners aufgeschlüsselt einzelnen Schadenspositionen Beträge Angeklagten Anwaltsschreiben gegnerischen Haftpflichtversicherungen geltend machten Summen letztlich ausgezahlt erhielten . Feststellungen jeweiligen Unfallhergang folgert Landgericht betreffenden Fällen seien schon fremde Sachen bedeutendem Wert nämlich Senat ständiger Rechtsprechung angenommenen Mindesthöhe € vgl. 28 . September StGB § Abs. Gefährdung gefährdet worden Zuge jeweiligen Vorfälle tatsächlich Kollisionen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen sei . Feststellungen jeweils konkret eingetretenen Fremdschäden werden Urteilsgründen indes mitgeteilt . konkrete Gefahr weiterer Schäden lassen auch Gesamtzusammenhang Schilderung jeweiligen Kollisionen jeweils mitgeteilten Schadensbild hinreichend sicher entnehmen . Sache bedarf insoweit neuer Prüfung Tatrichter auch Gesamtstrafe neu befinden haben wird . durchgreifende Rechtsfehler Feststellungen konkreten Gefährdung fremder Sachen bedeutendem Wert beschränkt hat Senat übrigen Urteilsfeststellungen aufrecht erhalten . 2 . weiter gehenden Rechtsmitteln bleibt Erfolg Gründen Antragsschriften Generalbundesanwalts 4 Juli versagt . Senat bemerkt insoweit lediglich ergänzend strafschärfenden Berücksichtigung Vorverurteilung 26 November Angeklagten Mo. Auffassung Generalbundesanwalts Verstoß § Abs. Nr. liegt : § Abs. verlängert Frist Jahren Dauer damalige Urteil Landgerichts verhängten strafe Jahren Monaten vgl. Senatsbeschluss 27 . April § Abs. Tilgungsfrist . Sost-Scheible Bender Franke Quentin