BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache Einschleusens Ausländern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Verfahren Falles II . Urteilsgründe § Abs. eingestellt ; Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten fallen insofern Staatskasse Last ; Schuldspruch geändert Angeklagte Einschleusens Ausländern Fällen Fall Tateinheit Verschaffen falschen amtlichen Ausweisen weiteren Fällen Tateinheit Missbrauch versuchten Einschleusens Ausländern Fällen Fall Tateinheit Verschaffen falschen amtlichen Ausweisen weiteren Fall Tateinheit Missbrauch Beihilfe unerlaubten Einreise Tateinheit Missbrauch schuldig ist . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Angeklagte hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Verfahren war Fall . Urteilsgründe Antrag Generalbundesanwalts § Abs. einzustellen Tat verhängende Strafe Strafen Angeklagten Übrigen verhängt worden sind Gewicht fallen würde . Landgericht angenommene Missbrauch § Abs. StGB liegt bisher getroffenen jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen mitgeführte Sohn Angeklagten ausgestellte Ausweis Identitätsnachweis eingesetzt worden ist . Tatunrecht ist erheblichem Gewicht . Schuldspruchänderung ergibt vorgenommenen Teileinstellung . weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet Abs. . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Angeklagten wurden Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe weitere Freiheitsstrafen Höhe Jahr Monaten Freiheitsstrafen Höhe Jahr Freiheitsstrafe Höhe Monaten Freiheitsstrafe Höhe Monaten Geldstrafe Höhe Tagessätzen verhängt . Senat schließt Landgericht Fall . verhängten Strafe noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte . Roggenbuck Franke Quentin