BESCHLUSS 20 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rüge Verfahrensverzögerung bemerkt Senat : Verfahren ist Gründen allein Verantwortungsbereich Justiz liegen Zeitraum Ablauf Revisionsbegründungsfrist 29 . Oktober Eingang Akten Generalbundesanwalt 16 . Juni angemessen gefördert worden . Senat stellt Vorliegen Verstoßes Art . Abs. Satz . weitergehenden Kompensation bedarf besondere Belastung inhaftierten Angeklagten ersichtlich ist vgl. NStZ . Franke