BESCHLUSS 19 . August Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts bleibt Einzelstrafe Jahr Freiheitsstrafe gemäß § Abs. Satz aufrecht erhalten . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein