BESCHLUSS 27 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:270918B4STR191.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Kaiserslautern 9 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagten betrifft . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten Urteil hat Sachrüge Erfolg . 1 . Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar ist Landgericht zutreffend ausgegangen Tatbestand Einfuhr eigenhändigen Transport Grenze erfordert . Mittäter Einfuhr Sinne § Abs. StGB kann Beteiligter auch dann sein Rauschgift anderen Person Inland verbracht wird . Voraussetzung ist auch hier geltenden Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen allgemeinen Strafrechts aber Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag Teil Tätigkeit darstellt Handlungen anderen Ergänzung eigenen Tatanteils erscheinen lässt Beschlüsse 27 . Mai ; 1 . September NStZ . gegeben ist hat Tatrichter Grundlage umfassend wertenden Betrachtung festzustellen ; besonderer Bedeutung sind Grad eigenen Interesses Taterfolg Einfluss Vorbereitung Tat Tatplanung Umfang Tatbeteiligung Teilhabe Tatherrschaft jedenfalls Wille so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich auch Willen Betreffenden abhängen . ist aber entscheidender Bezugspunkt Merkmalen Einfuhrvorgang selbst Beschlüsse 2 . Juni . 5 ; 27 . Mai 633 ; 5 . Aufl . . . ausschlaggebende Bedeutung kann indes Interesse beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden Gelingen Einfuhrvorgangs zukommen ; Falle gewinnt insbesondere Tatherrschaft Einfuhr Wille Gewicht aaO ; aaO . . Bloßes Veranlassen Beschaffungsfahrt Einfluss Durchführung genügt aaO ; Beschluss 16 . Februar f. . Ausgehend Grundsätzen kann Wertung Landgerichts Angeklagte sei täterschaftlichen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig Bestand haben . Feststellungen Wertungen Einfuhr Fall beschränken Angeklagte habe erhebliches eigenes Interesse erfolgreichen Einfuhr Betäubungsmittel gehabt weitere Geschäfte Amphetamin versprochen habe . Auch belegten zahlreichen Vertrauensperson geführten Gespräche Lieferung Drogen immer wieder zugesichert worden sei eigenes Interesse Erfolg Geschäfts wichtige Rolle Angeklagte Gesamtgefüge beteiligten Personen gespielt habe . Fall UA habe Angeklagte Umstände Verbringung Drogen gewusst Vertrauensperson mitgeteilt selbst komme 20 Juli . Vertrauensperson sei Organisator Drogen Partner Mitangeklagten Drogen Einfuhr Fahrzeug versteckt habe aufgetreten . Einfuhr habe eigenen Interesse Angeklagten gelegen . Einfluss grenzüberschreitenden Fahrten hat Landgericht hingegen festgestellt . Angeklagte hatte Einfluss Transportweg noch Modalitäten Einfuhr vgl. Urteil 7 . Februar juris . . Landgericht jeweils festgestellten Umstände Durchführung Betäubungsmittelgeschäfts beziehen vermögen rechtliche Einordnung Tatbeiträge mittäterschaftliche Einfuhr Landgericht rechtfertigen . tateinheitlichen Verwirklichung führt Aufhebung Schuldspruchs insgesamt also auch genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge . neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen ermöglichen sieht Senat insoweit bislang getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen lassen . 2 . Abfassung Urteilsgründe geschlossene Wiedergabe Angaben gehörten Zeugen Inhalts abgehörten Telefongespräche chronologischer Reihenfolge gibt folgenden Hinweisen : Beweiswürdigung soll umfassende Dokumentation Beweisaufnahme enthalten lediglich belegen bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind vgl. Beschlüsse 30 . Mai juris ; 17 . Januar . f. ; 4 . Oktober NStZ-RR ; 30 . Juni juris . 4 ; Urteile 29 . Aufl . . . Dementsprechend ist regelmäßig verfehlt Zeugenaussagen teilweise unbedeutenden Einzelheiten wiederzugeben Beschlüsse 25 Juli f. ; 31 . März . 10 ; 16 . September . 24 ; 8 . Mai . Auch ist regelmäßig untunlich Inhalt überwachten Telekommunikation insgesamt wörtlich auch nur ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben . . ; vgl. zuletzt Beschluss 30 . Juni . Sost-Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Feilcke ist Urlaub gehindert unterschreiben . Quentin Sost-Scheible