BESCHLUSS 7 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Juni einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Oktober wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 19 . April Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte tateinheitlich unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend bemerkt Senat : Aufhebung Entscheidung Vorwegvollzug Freiheitsstrafe Maßregel bedarf Antrags Generalbundesanwalts Strafkammer Dauer Vorwegvollzugs ausgehend festgestellten Therapiedauer voraussichtlich Jahren Ergebnis zutreffend Monate festgesetzt hat . Umstands zwischenzeitlich vollstreckte Untersuchungshaft Dauer Vorwegvollzugs übersteigt ist Senat Aufhebungsantrag Generalbundesanwalts gehindert Beschlusswege § Abs. entscheiden vgl. Beschluss 23 . Februar ; Gericke 7 . Aufl . . . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender