BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Ausspruch angefochtenen Urteil Aufrechterhaltung Einziehungsentscheidung Urteil Amtsgerichts 30 November ist unschädlich jedoch entbehrlich . Einziehung war erledigt Rechtskraft Urteils Eigentum sichergestellten Betäubungsmitteln gemäß § Abs. Satz Verbindung § Abs. StGB Staat übergegangen war vgl. Urteile 22 . Mai StGB § Abs. Aufrechterhalten ; 11 . Dezember 536 ; Beschluss 5 . September . Sost-Scheible Bender Feilcke Grube