BESCHLUSS 29 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Fällen tateinheitliche Verurteilung sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen .