BESCHLUSS 26 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 26 . Oktober gemäß § § . Abs. beschlossen : 1 . Angeklagten wird Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Anbringung Wiedereinsetzungsantrags 21 . Januar gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . 2 . Anträge Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 29 . Januar werden verworfen . 3 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 29 . Januar gefährlicher Körperverletzung Tateinheit fahrlässiger Körperverletzung vorsätzlicher Trunkenheit Verkehr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen Verwaltungsbehörde angewiesen Ablauf Monaten neue Fahrerlaubnis erteilen . Anwesenheit Angeklagten erfolgten Verkündung Urteils wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt ; Erklärungen wurden abgegeben Bl . . . 1 . Schriftsatz 7 . August eingegangen Landgericht 8 . August beantragte neue Verteidigerin Angeklagten Wiederaufnahme Verfahrens Urteil zuzulassen Fall Verwerfung Wiederaufnahmeantrags Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionseinlegungsfrist gewähren . Begründung Wiedereinsetzungsantrags führte Instanzverteidiger Rechtsanwalt habe geklagten Verhandlung erklärt Urteil Revision einlegen werde . Angeklagte sei ausgegangen fristgerecht geschehen sei . aber Verteidiger mehr Fortgang Rechtsmittelverfahrens gehört habe habe Rechtsanwalt Schreiben 28 Juli 5 . August Vollmacht Vertretung Interessen entzogen nunmehr erteilt . 2 . Schriftsatz 21 . Januar eingegangen Landgericht 22 . Januar hat Rechtsanwalt Verteidiger klagten bestellt beantragt Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Begründung Revision gewähren ; gleichzeitig legte Revision rügte Verletzung materiellen Rechts . Wiedereinsetzungsantrag begründete Angeklagte auch Vater Angeklagten Verteidiger Rechtsanwalt unmittelbar Urteilsverkündung Revisionseinlegung beauftragt hätten Verteidiger erklärt habe Frage Rechtsmittels nächsten Besuch Angeklagten Justizvollzugsanstalt besprechen werde . Besuch habe Angeklagte Verteidiger eindeutig erklärt Revision einlegen solle . Brief Verteidiger habe Auftrag wiederholt . habe Verteidiger Angeklagte erst April Rechtsanwalt erfahren habe Revision eingelegt . habe dann Verteidiger beauftragt rechtlichen Schritte veranlassen Folgen Fristversäumnis beseitigen . Rechtsanwalt sei jedoch untätig geblieben Angeklagte Schreiben 28 Juli Mandatsverhältnis gekündigt habe Wahrnehmung Interessen beauftragt worden sei . habe Mandat Dezember niedergelegt . Angeklagte habe sodann 14 . Januar Rechtsanwalt notwendigen rechtlichen Schritte beauftragt Durchführung Revisionsverfahrens einzuleiten . Angeklagte 14 . Januar Kenntnis gesetzlichen Wiedereinsetzungserfordernissen gehabt einsetzungserfordernissen gehabt Verteidiger verlassen habe beantrage auch Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumens Wiedereinsetzungsfristen . 3 . Schriftsatz 21 . Januar Versehens erst 22 . Januar Landgericht einging hat Rechtsanwalt 22 . Januar Wiedereinsetzung vorigen Stand auch Versäumung Wiedereinsetzungsfrist beantragt . 4 . Beschluß Landgerichts 27 . Januar wurde Wiederaufnahmeantrag 7 . August unzulässig verworfen . Beschluß ist rechtskräftig . 5 . Verfahrensgang befragte Verteidiger Rechtsanwalt hat Schriftsatz 7 . Mai erklärt Angeklagten Verkündung Urteils vereinbart worden sei abzuwarten Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt . Urteil vorgegangen sei habe rücksprachegemäß " auch Revision eingelegt Angeklagten Schreiben 6 . Februar mitgeteilt habe . Angeklagte bestreitet Darstellung damaligen Verteidigers . II . 1 . Angeklagten ist Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Anbringung Wiedereinsetzungsantrags 21 . Januar verspätet erst 22 . Januar Landgericht einging gewähren Landgericht einging gewähren Fristversäumnis Verschulden trifft § Abs. Satz . 2 . übrigen Anträge Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand haben Erfolg . Angeklagte hat glaubhaft gemacht Verschulden verhindert war Revisionseinlegungsfrist einzuhalten § Satz Abs. Satz . Vielmehr spricht Akteninhalt Angeklagte Verteidiger Rechtsanwalt dargelegt hat Rechtsmittel einlegen wollte . persönlichen Schreiben Landgericht 4 . März Bl . . Zustellung Urteils privater Post bat hat Angeklagte ausgeführt : " Urteil Rechtsmittel eingelegt worden ist ist mithin rechtskräftig " . Somit ging Angeklagte Vortrag damals Frage stellen bereits März Urteil rechtskräftig ist . Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand Revisionseinlegung liegen vgl. Meyer-Goßner 47 . Aufl . Rdn.5 . 3 . Anträge Wiedereinsetzung erfolglos bleiben ist Revision verspätet unzulässig verwerfen § Abs. . Kuckein