BESCHLUSS 25 . Mai Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . Oktober betrifft Ausspruch § 111i Abs. aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Fällen Fall Tateinheit schwerem Raub Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat festgestellt Angeklagte revidierende Taten Euro erlangt haben Kammer nur Verfall Verfall Wertersatz erkannt hat Ansprüche Einzelnen nachfolgend aufgeführten Verletzten Sinne § Abs. Satz StGB entgegenstehen . Hiergegen richtet Verletzung formellen materiellen Rechts begründete Revision Beschwerdeführers . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Rüge Verletzung Aufklärungspflicht § Abs. hat Antragsschrift Generalbundesanwalts 4 . April genannten Gründen Erfolg . Strafausspruch angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung stand ; Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 2 . Bestand hat jedoch Feststellung § Abs. . Landgericht hat Summe Angeklagten Mitangeklagten Taten jeweils Erlangten Addition jeweils erlangten Bargeldsummen Wertes entwendeten Schmuckgegenstände ermittelt so errechnete Gesamtsumme Wertes Geschädigten zurückgelangten Schmuckstücke Betrag bezeichnet Vorliegen Voraussetzungen § 111i Abs. Auffangrechtserwerb Staates unterliegt . Jedoch hat Tatrichter auch Rahmen § Abs. treffenden Entscheidung Regelung § Abs. StGB beachten . . ; vgl. nur 3 November . Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben . Voraussetzungen § StGB vorliegenden Fall erörtern gewesen wären bieten Feststellungen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten Anhalt . neue Tatrichter wird Voraussetzungen Anwendung § Abs. StGB auseinanderzusetzen haben vgl. Systematik § Abs. StGB Urteile 26 . März NStZ f. 26 . März NStZ-RR . . Landgericht Entscheidung § Abs. insoweit lediglich Wertungsfehler unterlaufen ist können zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben . Erstreckung Aufhebung revidierenden Mitangeklagten B. gemäß § ist geboten . ständiger chung Bundesgerichtshofs ist Vorschrift § zwar grundsätzlich auch identische sachlich-rechtliche Fehler Verfallsentscheidungen anzuwenden . gilt jedoch Rechtsfehler lediglich Nichterörterung Härtevorschrift § StGB besteht Frage unbilligen Härte Ermessensentscheidung Verfallsentscheidung abzusehen ist individuellen Erwägungen beruht vgl. nur Beschluss 10 . Januar NStZ . So liegt hier . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin