BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 23 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Dezember Ausnahme Entscheidung Adhäsionsantrag Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Adhäsionsentscheidung getroffen . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . Rüge Verletzung formellen Rechts greift Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 24 . März . Rechtsmittel hat jedoch Sachbeschwerde Erfolg . Feststellungen war Angeklagte später Geschädigten S. Frühsommer Beziehung eingegangen . hatten oft Streit insbesondere warfen gegenseitig häufig Alkohol trinken . kam gegenseitigen Beleidigungen Bedrohungen auch soziale Netzwerke . Paar trennte mehrmals . Abend 13 . August wollte Angeklagte S. treffen prügeln . begab bewaffnet Totschläger Messer Tankstelle Nähe S. Wohnung . lehnte Tankstelle kommen . Nacht 27 . 28 . August ärgerte Angeklagte Billigung S. übersandte sexuell anzügliche grafie . beschloss S. Bekannten Wohnung rächen . ließ fahren S. Geburtstagsfeier aufhielt . Ankunft Angeklagten lief S. nacktem Oberkörper Haus auch lief Straße . Angeklagte steckte Messer Klingenlänge Hosenbund stieg Fahrzeug . Uhr traf S. . schrien kurz gegenseitig wütend . ßend stach Angeklagte S. Küchenmesser linken Hand Hosenbund gezogen hatte einmal horizontal rechte Seite Oberkörpers hierbei wurde auch rechte Unterarm verletzt . völlig überraschte S. sackte Boden . Angeklagte stalten machte erneut einzustechen lief S. stellte versuchte Angeklagten Messer Hand schlagen . kam Rangelei Angeklagte sinngemäß rief : Lass sonst steche auch . Schließlich ergriff Messer Hand Flucht Pkw . S. hatte stark blutende Stichverletzung rechten Brustkorbwand ungefähr Höhe siebten Zwischenrippenraums . Brusthöhle wurde eröffnet Lunge verletzt . horizontal möglicherweise schräg verlaufende Stichkanal endete Unterhautfettgewebe . Wundtiefe betrug Zentimeter . verursachte Messer ungefähr Zentimeter lange Schnittwunde rechten Unterarm Beugeseite . II . Urteil hat Bestand . 1 . Revision beanstandet Beweiswürdigung inneren Tatseite Recht . Landgericht hat Annahme Angeklagte habe S. Rache erlittene Demütigungen verletzen wollen Tod billigend Kauf genommen rechtlich tragfähiger Weise begründet . Urteil enthält Ausführungen inneren Tatseite versuchten Tötungsdelikts . Insoweit hätten vorsatzkritische Umstände insbesondere Tiefe Verletzung Oberkörper getroffenen Feststellungen Umstand Angeklagte Rechtshänderin Messer linken Hand geführt hat Erörterung bedurft . Auch erwogen hat Landgericht Angeklagte früheren Vorfall ebenfalls Messer bewaffnet Auseinandersetzung suchte lediglich S. prügeln wollte Tat erheblich holeinfluss stand . Umstände gleichwohl bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen sind dargetan . 2 . Übrigen hält auch Annahme fehlgeschlagenen Versuchs rechtlichen Nachprüfung stand Urteil Feststellungen Rücktrittshorizont Angeklagten vermissen lässt . bisherigen Feststellungen ist ausgeschlossen Versuch Totschlags insoweit maßgeblichen Sicht Angeklagten unbeendet war weitere Tatausführung Flucht freiwillig aufgegeben hat . Flucht war gelungen Messer Hand schlagen treten . 3 . Schließlich begegnet auch Strafzumessung rechtlichen Bedenken . Landgericht hat Strafrahmenmilderung § StGB rechtsfehlerhaft geprüft . gegebenen Umständen hätte Gericht aber Erörterung gedrängt sehen müssen jedenfalls Berücksichtigung Rahmen konkreten Strafzumessung Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe Verbindung vertypten Strafmilderungsgrund § StGB Voraussetzungen sonst minder schweren Falles Totschlages § Alt . StGB vorlagen . 4 . Aufhebung erfasst Adhäsionsausspruch Meyer-Goßner/ 59 . Aufl . . . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin