BESCHLUSS StR 28 . Oktober Strafsache Hehlerei 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Juni betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen Fall . 1 . Urteilsgründe hatte Besitz Vielzahl Leasingfahrzeugen trügerisch erlangt Fahrzeuge sodann anderweitig verfolgten verkauft übergeben ; vermarktete Fahrzeuge seinerseits . Zahlungsversprechen mehr vollständig einhielt nahm Angeklagte Wunsch 29 November sog. Krisentreffen Zahlungsprobleme geklärt werden sollten . Angeklagte sollte Position unterstützen Problemlösungen erarbeiten . Tatsächlich versuchte auch aktiv helfen ausstehenden Forderungen einziehen können . So kam Angaben schlag gen Abtretung Privatvermögens auch einforderte . Auffassung Landgerichts liegt strafbare Absatzhilfe . . Abs. StGB . Zwar genügt Vollendung Hehlerei Form Absatzhilfe grundsätzlich Absatzwillen getragene vorbereitende ausführende helfende Tätigkeit geeignet ist Vortäter Bemühen wirtschaftliche Verwertung bemakelten Sache unterstützen NStZ . kommt auch Absatz Hehlgutes gekommen ist BGHSt ; ; NStZ . Strafgrund Hehlerei ist aber Weiterschieben Vortat erlangten Sache verhindern BGHSt . muss Tätigkeit Helfers konkreten Fall geeignet sein rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten vertiefen BGHSt ; NStZ-RR . fehlt hier . Verkauf Übergabe Fahrzeuge hatte übertragen . Verfügungsgewalt Fahrzeuge endgültig hatte Fahrzeuge verschafft hatte abgesetzt . rechtswidrige Besitzlage betrügerischen Erwerb herbeigeführt worden war war perpetuiert vertieft . hatte Angeklagte beigetragen . bisherigen Feststellungen setzte Tätigkeit vielmehr erst später diente allein Durchsetzung Zahlungsforderungen Vorschlag Abtretung s. kann dahinstehen Privatvermögen verlangen kret geeignet war Eintreibung Kaufpreises fördern . jedenfalls hatten Bemühungen Erbringung Gegenleistung unmittelbaren mittelbaren Einfluss rechtswidrige Besitzlage Fahrzeuge . 2 . Feststellungen Fall . 3 . Urteilsgründe fuhr Angeklagte 19 . Dezember dort Anweisung Fahrzeuge geliefert vollständig zahlt hatte Endnutzern aufzufinden wieder Verfügungsgewalt bringen . Vorstellung sollten Fahrzeuge anderweitig gewinnbringend vermarktet werden zurückgebracht werden Vermarktung Inland anzustreben . Angeklagte stellte Fahrzeuge sicher Vermittlung [ Urteil Einzelnen Fahrzeuge spanische Firma verkauft wurden . Landgericht Angeklagten auch Fall Hehlerei Form Absatzhilfe schuldig gesprochen hat ist Urteil Verfahrensrüge aufzuheben folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt : Verteidigung Angeklagten beantragte Hauptverhandlung 20 . Juni Vernehmung dreier Zeugen Beweis Angeklagte Verkauf Anklage näher bezeichneten Fahrzeugen spanische Firma sei insoweit Fahrzeuge lediglich Firma beteiligt gewesen sichergestellt untergestellt habe . Kammer wies Antrag . behaupteten Tatsachen seien Entscheidung Bedeutung bereits Sicherstellung Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne . Zurückweisung Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft Landgericht Urteil Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge Beteiligung Angeklagten Verkauf festgestellt hat . setzt Ablehnungsbegründung Widerspruch entzieht Grundlage NStZ ; NStZ-RR . Bezüglich Fahrzeuges Urteil anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist Beweisantrag Anklage geht Senat offensichtlichen Falschbezeichnung Urteil . Rechtsfehler beruht Urteil . verfahrensfehlerfrei festgestellte Sicherstellung Fahrzeuge vermag Verurteilung Angeklagten tragen . Rechtsprechung ist Vortäter geleistete Unterstützung Vorfeld Absatzbemühungen strafbar . Einzelfall kann straflose Hilfe Vorbereitung künftigen Absatzes handeln . Abgrenzung kommt Hilfeleistung Vorfeld Einzelnen noch absehbaren auch noch konkret geplanten Absatzes erfolgt bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt Sicht Vortäters Beginn Absatzvorganges darstellt NStZ . Maßstäben liegt vorliegenden Falle noch Absatzhilfe . hinreichend konkretisierter Absatzplan bestand Feststellungen . hatte lediglich allgemeine Absicht zurückerlangte Fahrzeuge abermals vermarkten noch einmal feststand Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten . beschränkte Hilfe Angeklagten bloße Rückgewinnungshilfe . 3 . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . erscheint ausgeschlossen auch Fall . 1 . Urteilsgründe neue Feststellungen möglich sind Verurteilung Absatzhilfe tragen . Kuckein