BESCHLUSS 13 Juli Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 15 . September Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes Fällen Gesamt-)Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen vollzog Angeklagte Sommer Tagen Schlafzimmer geschiedenen Ehefrau damals 12jährigen Stieftochter Geschlechtsverkehr . geklagte festgestellten Taten angeklagt war auch 11jährigen Stieftochter Fällen verkehr durchgeführt haben hat Landgericht Angeklagten sächlichen Gründen freigesprochen " Begehung vorgeworfenen Taten Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte " . Nähere Ausführungen enthält Urteil . 2 . Jugendkammer hält Angeklagten Angaben Zeitpunkt Hauptverhandlung 14jährigen überführt abgeurteilten Taten begangen haben . Beweiswürdigung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung stand : Landgericht stellt Überzeugung Schilderung abgeurteilten Tatgeschehen tatsächliche sexuelle Erlebnisse Angeklagten zurückgeht maßgeblich 8 Glaubwürdigkeitsgutachten Sachverständigen Dr. " Eindruck Aussage Zeugin Hauptverhandlung schriftlichen Gutachten abgegebene Beurteilung revidiert habe " . wird mitgeteilt . ist rechtsfehlerhaft . Zwar bereitet schriftliche Gutachten Begutachtung Sachverständigen Hauptverhandlung nur ; widerspricht mündlich erstattete Gutachten vorbereitenden Gutachten entscheidenden Punkten hier Urteilsgründen auszugehen ist so muß Gericht Widersprüchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen Ergebnis zutreffend vorbereitenden Gutachten unzutreffend erachtet . Widersprüche müssen Erklärung Lösung finden Zweifel Richtigkeit angenommenen Ergebnisses beseitigt NStZ 245 ; vgl. auch Schoreit KK . Aufl . Rdn . . fehlt hier . revisionsrechtliche Überprüfung Hauptverhandlung erstattete Gutachten Glaubwürdigkeit Zeugin wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend vgl. BGHSt . beurteilt hat ist möglich . Jugendkammer meint Glaubwürdigkeit Frage gestellt anderen Verfahren " sexuellen Mißbrauchs " Mutter zunächst Angeklagten später " Nachbarn " Täter benannt habe . Begründung führt Landgericht lediglich " damaligen Verfahren abgegebenen Erklärungen heutiger Sicht Feststellungen Hauptverhandlung vorliegenden Verfahrens schlüssig seien Rückschlüsse Wahrheitsgehalt vorliegende Verfahren maßgeblichen Aussagen zuließen " . Begründung ist unzureichend ; ist nachvollziehbar revisionsrechtliche Überprüfung Schlüsse Landgerichts frei Rechtsfehlern sind ist möglich . gilt insbesondere Hintergrund mittlungsverfahren Polizei angegeben hat habe Mißbrauchshandlungen Angeklagten nur ausgedacht . Landgericht hat festgestellt Schwestern Peggy Franziska miteinander betreffenden sexuellen Übergriffe Angeklagten gesprochen haben somit Mißbrauch anderen Schwester wußte . legt auch Franziska Zeugin Hauptverhandlung gehört wurde . verhalten Urteilsgründe ebensowenig bekannten handlungen Nachteil Franziska gesagt hat Angeklagte Taten freigesprochen wurde insoweit geglaubt wurde . Auch wäre Landgericht näher erörtern gewesen vgl. BGHSt ; § Beweiswürdigung . Sache bedarf erneuter Verhandlung Entscheidung . 3 . neue Hauptverhandlung empfiehlt weiteren Sachverständigen aussagepsychologischen Begutachtung Peggy beauftragen . Generalbundesanwalt Antragsschrift angesprochenen Frage nachträglichen Gesamtstrafenbildung Strafe Urteil Amtsgerichts Zweigstelle 18 . September verweist Senat Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . NStZ Kusch StGB § Abs. Satz Erledigung abgedruckten Entscheidungen Bundesgerichtshofs . Kuckein Sost-Scheible