BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Mai gemäß § § Abs. beschlossen : 1 . Angeklagten wird Kosten Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts Strafkammer Recklinghausen 20 November Wiedereinsetzung Beschluß vorigen gewährt . 12 . Februar Revision Angeklagten verworfen wurde ist gegenstandslos . 2 . Revision Angeklagten wird vorgenannte Urteil Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen Urteilsgründe verurteilt worden ist 3 . Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten gewerbsmäßigen Betäubungsmitteln Fällen Fällen gemeinschaftlich handelnd gesondert verfolgten D. unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist Sachrüge teilweise Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Gegenerklärung 11 . April hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Landgericht Fall Urteilsgründe unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt hat . Auch Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt StGB abgesehen hat hält Urteil rechtlicher Nachprüfung stand . 2 . Verurteilung Angeklagten Fällen Urteilsgründe unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Kokainverkäufe betriebenen Lokalen " " stube " kann bestehen bleiben Landgericht rechtsfehlerhaft tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat : Betätigungen Vertrieb Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen sind Tat unerlaubten anzusehen bereits Erwerb Besitz Betäubungsmitteln Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden Tatbestand Handeltreibens bezug Gesamtmenge erfüllen ; Tat gehören unselbständige Teilakte Sinne Bewertungseinheit auch späteren Veräußerungsgeschäfte Rauschgift betreffen . . BGHSt 28 31 NStZ . Zwar ist geboten festgestellte Einzelverkäufe Bewertungseinheit zusammenzufassen nur näher konkretisierte Möglichkeit besteht ganz teilweise Verkaufsvorrat stammen vgl. NStZ m.w . . ist jedoch rechtsfehlerhaft allein Anzahl Veräußerungsgeschäfte abzustellen konkrete Anhaltspunkte ergeben selbständige Rauschgiftgeschäfte Erwerbsmenge getätigt wurden . So liegt hier : Feststellungen " verschaffte Angeklagte etwa Juni/Juli bis Festnahme Mai Vielzahl Kokainverkäufen etwa regelmäßige fortlaufende Einnahmequelle " finanzierte so Lebensunterhalt . Angeklagte " ungeklärte Art Weise Lage war größeren Mengen Kokain " beschaffen portionierte Kokain " " verkaufte entweder selbst Lokalen beschäftigte arbeiter verschiedene Abnehmer zwar Fällen jeweils " Bubbels Urteilsgründe weiteren Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen jeweils " Bubbels " . Telefonüberwachungen ergaben Angeklagte Monat teilweise bis zu führte nahezu ausschließlich Verkauf Rauschgift beschäftigten 8) . liegt Kokain größeren Mengen vorrätig gehalten hat festgestellten Verkaufsakte jedenfalls engen zeitlichen Zusammenhang stehen Einkaufsmenge bezogen haben . gilt insbesondere Lieferungen Dezember 1999/Januar Urteilsgründe Verkäufe Stefanie . Dezember Urteilsgründe Urteilsgründe Ende November/ zember . Zwar ist Beurteilung selbständige Rauschgiftgeschäfte Bewertungseinheit zusammenzufassen sind erster Linie Sache Tatrichters Wertung Revisionsgericht nur Rechtsfehler hin überprüfen ist vgl. NStZ m . . Urteil aber verhält Gründen entnehmen läßt gegebenenfalls Einzelverkäufe geständige Angeklagte Beschaffung veräußerten Kokains eingelassen hat entzieht insoweit revisionsrechtlichen Überprüfung . gebotene Aufhebung Verurteilung Fällen Urteilsgründe führt Aufhebung auch Ausspruchs Gesamtstrafe . 3 . Urteilsausführungen rechtlichen Würdigung geben Anlaß Hinweis § Abs. Satz Gründe Strafurteils Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen . Bezugnahme " Paragraphen-Kette Tenors UA genügt Anforderungen . gemäß § Abs. Satz StPO Urteilsformel aufzunehmende rechtlichen Bezeichnung Tat gehören Merkmal gemeinschaftlich handelnd " Merkmal gewerbsmäßig " nur Strafzumessungsregelung enthaltenden § Abs. Satz Nr. vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . § Rdn . m . Meyer-Goßner  Kuckein