BESCHLUSS StR 8 Juli Strafsache Anstiftung schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähigen Person u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 November Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Schuldspruch geändert Angeklagte Anstiftung schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähigen Person § Abs. Abs. Nr. StGB Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Beleidigung schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein