BESCHLUSS 11 . Juni Strafsache Anstiftung räuberischen Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Oktober wird Maßgabe unbegründet verworfen Strafausspruch angefochtenen Urteils Antragsschrift Generalbundesanwalts 26 . März folgt geändert neu gefaßt wird : Angeklagte wird unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts 31 . März Az . Js Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt . wird unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Anstiftung räuberischen Erpressung weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein