BESCHLUSS 5 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Dezember Rechtsfolgenausspruch geändert Freiheitsstrafe gefährliche Körperverletzung Jahre Monate herabgesetzt Angeklagte Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts 12 November Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Geldstrafen Urteil Amtsgerichts 12 November Strafbefehl Amtsgerichts Essen 30 . Juni Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Strafbefehl Amtsgerichts ange- ordnete Sperrfrist aufrechterhalten . Hiergegen richtet Rüge Verletzung materiellen Rechts Verfahrensbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Gesamtstrafenausspruch angefochtenen Urteils begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken Strafkammer auch Einzelstrafen Strafbefehl Amtsgerichts 30 . Juni Auflösung dortigen Gesamtgeldstrafe § Abs. StGB gebildete nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen hat . Landgericht neu abgeurteilte gefährliche Körperverletzung beging Angeklagte 18 . März mithin jeweils noch erledigten Ahndungen Urteil Amtsgerichts 12 November Strafbefehl Amtsgerichts 30 . Juni 2016 . Strafbefehl Amtsgerichts 30 . Juni zugrundeliegenden Taten Angeklagten 22 . Mai zeitlich Urteils Amtsgerichts 28 . April ergangenen Berufungsentscheidung verübt wurden sind Verurteilungen untereinander gesamtstrafenfähig . Ist neu abgeurteilte Tat zeitlich unerledigten Verurteilungen begangen worden untereinander Gesamtstrafe zurückgeführt werden können ist nachträgliche Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB nur Strafen zeitlich ersten Verurteilung möglich . . ; vgl. nur Beschluss 7 . Dezember BGHSt ; 12 . Aufl . . . Landgericht hätte lediglich Geldstrafe Tagessätzen Urteil nachträgliche Gesamtstrafe bilden dürfen . 2 . Festsetzung neu bildenden Gesamtstrafe kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. selbst vornehmen . alleiniger Revision Angeklagten beachtende verfahrensrechtliche Verbot reformatio peius § Abs. Satz hat Falle fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung Folge Angeklagten fehlerhafte Anwendung § StGB erlangter Vorteil mehr genommen werden darf . . ; vgl. Beschlüsse 8 . Juni 349 ; 11 . Februar BGHSt 212 ; Urteil 3 November BGHSt . Hat Freiheitsstrafe Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe Bestand wird nunmehr Strafarten nebeneinander erkannt darf Summe Freiheitsstrafe Tagessätzen Geldstrafe frühere Gesamtfreiheitsstrafe übersteigen vgl. Beschluss 7 . Mai § Abs. Nachteil . Gesamtgeldstrafe Tagessätzen Strafbefehl Amtsgerichts 30 . Juni gesondert bestehen bleibt darf neue Gesamtstrafe Jahre Monate übersteigen . Verbot Schlechterstellung vorgegebene Strafe kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. selbst erkennen . jedwede Benachteiligung Angeklagten auszuschließen ermäßigt Antrag Generalbundesanwalts zugleich Einzelstrafe gefährliche Körperverletzung Jahre Monate . 3 . geringfügige Teilerfolg Rechtsmittels rechtfertigt Angeklagten teilweise Revision veranlassten Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . Sost-Scheible Bender Franke Quentin